Online-Nachricht - Donnerstag, 16.08.2018

Wettbewerbsrecht | Zulässigkeit von Inkassoschreiben (BGH)

Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar ().

Sachverhalt: Eine Verbraucherzentrale hatte gegen ein Inkassounternehmen, das mit der Beitreibung von unbezahlten Forderungen durch Unternehmen beauftragt war, auf Unterlassung geklagt. Im Rahmen der vom Inkassounternehmen versandten Zahlungsaufforderung, der bereits zwei Aufforderungsschreiben vorausgegangen waren, kündigte das Inkassounternehmen die Beantragung eines Mahnbescheides an. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass nach Erhalt eines Vollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde, durch die weitere Kosten entstünden. Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass dieses Schreiben eine unzulässige aggressive Geschäftspraktik sei (§ 4a Abs. 1 Satz 1 UWG), weil in unzulässiger Weise Druck auf den Verbraucher ausgeübt werde.

Dieser Auffassung schloss sich der BGH nicht an und wies die Unterlassungsklage in letzter Instanz als unbegründet zurück:

  • Zwar hat das Inkassounternehmen eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher, und es wird auch Druck auf ihn ausgeübt. Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers wird aber nicht in unzulässiger Weise beeinflusst.

  • Denn der Verbraucher weiß, dass der Gläubiger erst die gerichtliche Durchsetzung der Forderung einleiten muss und diese auch nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung zur Zahlung mündet.

  • Das Aufforderungsschreiben suggeriert weder, dass eine Rechtsverteidigung aussichtlos ist noch enthält es unrichtige Informationen. Es verschleiert auch nicht, dass der Verbraucher in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit hat, sich gegen die Forderung zu verteidigen.

Quelle: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Pressemitteilung v. 16.08.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-91886