Online-Nachricht - Donnerstag, 16.08.2018

Arbeitsrecht | Vollstreckung trotz unwirksamer Allgemeinverbindlicherklärung (LAG)

Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren ().

Sachverhalt: Der Kläger hat sich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Titeln gewandt, die ihn zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen verpflichten. Das BAG hatte die Unwirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Titel festgestellt.

Das LAG hat die Klage wie bereits das ArbG für unbegründet gehalten:

  • Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen hat bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen vorgelegen und kann daher nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht geltend gemacht werden.

  • Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) kommt nicht in Betracht. Danach ist die Vollstreckung aus einer Entscheidung, die auf einer Norm beruht, die vom BVerfG für nichtig erklärt wurde, zwar unzulässig. Es fehlt jedoch bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte; weiterhin liegt insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke vor.

  • Nur in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Ansprüchen kann die Feststellung der Unwirksamkeit einer AVE berücksichtigt werden.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 14/18 v. 15.08.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-91877