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BVerfG 23.05.2018 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14, NWB 34/2018 S. 2453

Rentenanspruch | Verknüpfung mit der Pflicht zur Hofabgabe

Die Koppelung einer Rente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs greift faktisch in die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) ein. Die Pflicht zu einer solchen Hofabgabe wird verfassungswidrig, wenn diese in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind. Darüber hinaus darf die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden.

Anmerkung:

Ein Rentenanspruch steht dem Landwirt nur dann zu, wenn er sein landwirtschaftliches Unternehmen abgibt (vgl. dazu § 21 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte [ALG]). Bei Nichtabgabe erhält er für seine jahrzehntelang gezahlten Beiträge keine Gegenleistung. Die Wirkung des Verlustes der geleisteten Beiträge bei Nichtabgabe wird dadurch verstärk...

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