Online-Nachricht - Montag, 13.08.2018

Schenkungsteuer | Schenkung eines Erbbaurechts (FG)

Bei der Schenkung eines Erbbaurechts kann die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Der Schenkungsteuer unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand der Zuwendung kann dabei auch ein Erbbaurecht i. S. d. § 1 Erbbaurechtsgesetz sein. Der Inhaber eines Erbbaurechts ist danach gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks berechtigt, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben.

Sachverhalt: Die Kläger erhielten - jeweils zur ideellen Hälfte - ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück geschenkt. Nach Besitzübergang traf sie die Pflicht, den jährlichen Erbbauzins an die Grundstückseigentümer zu zahlen. Sie beantragten, die Erbbauzinsverpflichtung von der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer abzuziehen, da es sich um eine Gegenleistung oder Auflage handele. Dies lehnte das FA ab, weil die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten sei.

Das FG Münster wies die Klage ab:

  • Im vorliegenden Fall handelt es sich nach § 2 des Übertragungsvertrages ausdrücklich um eine unentgeltliche Zuwendung. Es handelt sich auch nicht deshalb um eine zumindest gemischt freigebige Zuwendung, weil die Klägerin als nunmehrige Inhaberin des Erbbaurechtsanteils gegenüber den Grundstückseigentümerinnen zur Zahlung des entsprechenden Erbbauzinses verpflichtet ist.

  • Die Zinsverpflichtung bei der Übertragung eines bestehenden Erbbaurechts ist zumindest dann, wenn sie als Reallast eingetragen ist, nicht als Gegenleistung anzusehen. Vielmehr geht mit dem Erbbaurecht – ähnlich einem Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft – ein Rechts- und Pflichtenbündel über, das die Erbbauzinsverpflichtung als untrennbaren Bestandteil mit umfasst (vgl. Gebel, Zuwendung von Erbbaurechten, BB 2002, 2365).

  • Das Erbbaurecht ist zur Bestimmung des Erwerbsgegenstands und der Bereicherung nicht in einzelne Bestandteile, nämlich das Bebauungsrecht und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses, aufzuspalten, sondern als Ganzes anzusehen.

  • Dafür spricht einmal, dass eine Leistungsauflage dann nicht anzunehmen ist, wenn der Beschenkte bereits bestehende gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Einschränkungen des Schenkungsgegenstandes weiterhin dulden oder übernehmen muss. Im Streitfall haftet nämlich die – auch als Reallast eingetragene – Erbbauzinsverpflichtung dem auf die Kläger schenkweise übertragenen Erbbaurecht untrennbar an. Es handelt sich nicht um eine Gegenleistung für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern um ein reines Nutzungsentgelt, das den Grundstückseigentümerinnen zusteht.

  • Darüber hinaus entspricht diese Sichtweise dem Grundgedanken der im Streitfall anzuwendenden Bewertungsregelung des § 192 Satz 2 BewG, wonach die Erbbauzinsverpflichtung mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten ist.

Hinweis:

Der ist auf der Basis im Streitfall nicht mehr anzuwendender gesetzlicher Regelungen ergangen, nach der die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und der Anspruch auf den Erbbauzins als gesonderte Vermögensgegenstände bzw. Schulden zu erfassen waren. Deshalb ist es für die Entscheidung des vorliegenden Falls nicht mehr fruchtbar zu machen.

Quelle: FG Münster, Newsletter August 2018 und Urteil v. - 3 K 621/16 Erb; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-91516