Online-Nachricht - Montag, 13.08.2018

Kindergeld | Vom Diplom-Finanzwirt zum M.A. in Taxation (FG)

Die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt und ein nachfolgender Studiengang zum "Master of Arts in Taxation" sind keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung. Bei dem anschließenden Studiengang zum "Master of Arts in Taxation", der zugleich der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung dient, handelt es sich vielmehr um eine Zweitausbildung (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob das Studium als Diplom-Finanzwirt und ein sich anschließender Studiengang, welcher dem Erwerb eines Masterabschlusses und der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung dient, eine einheitliche Erstausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bilden.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen:

  • Der Sohn des Klägers hat seine Erstausbildung mit dem Abschluss als Diplom-Finanzwirt beendet. Der nachfolgende Studiengang, welcher sowohl den Masterabschluss als auch die Vorbereitung zur Steuerberaterprüfung beinhaltete, bildete mit dieser Erstausbildung keine einheitliche Ausbildung.

  • Die Zulassung zu der vom Sohn des Klägers mit dem Studiengang angestrebten Steuerberaterprüfung erforderte nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StBerG, dass dieser nach dem Abschluss als Diplom-Finanzwirt drei Jahre praktisch tätig war. Hierzu diente seine Vollzeittätigkeit in der Finanzverwaltung. Dieses Zulassungserfordernis führte dazu, dass jedenfalls die Steuerberaterprüfung nicht mehr als Teil einer mit dem Studium als Diplom-Finanzwirt begonnenen einheitlichen Erstausbildung anzusehen ist.

  • Der Teil des Studiengangs, welcher den Masterlehrgang und den Masterabschluss beinhaltete, erforderte als solcher dagegen keine vorherige berufspraktische Tätigkeit. Jedoch ist der Studiengang aufgrund des Vorbringens des Klägers und der vorliegenden Unterlagen so zu würdigen, dass auch der vorgenannte Teil des Studiengangs ein untrennbarer Teil des gesamten Studiengangs ist.

  • Der Studiengang diente ganz überwiegend der Vorbereitung auf die vom Sohn des Klägers letztlich angestrebte Steuerberaterprüfung. Zwar sollte im Laufe des Studiengangs zusätzlich ein selbständiger Abschluss in Form eines Master of Arts in Taxation erworben werden. Dieser Abschluss war jedoch nur ein untergeordnetes Ziel des Studiengangs.

  • Weder der gesamte Studiengang noch dessen auf den Masterabschluss bezogenen Teile ist zusammen mit dem Studium als Diplom-Finanzwirt als einheitliche Erstausbildung anzusehen. Vielmehr war der Studiengang insgesamt als untrennbare Einheit vornehmlich auf die Ablegung der Steuerberaterprüfung gerichtet. Aufgrund der o.g. Zulassungsvoraussetzung für die Steuerberaterprüfung in Form einer dreijährigen berufspraktischen Tätigkeit ist daher der gesamte Studiengang nicht mehr einer einheitlichen Erstausbildung zuzurechnen.

  • Das gilt unabhängig davon, dass der Studiengang bereits zum nächstmöglichen Termin nach dem Abschluss als Diplom-Finanzwirt und parallel zur beruflichen Tätigkeit aufgenommen wurde.

Hinweis:

Das FG Münster hat die Revision zugelassen, da zu der o.g. Frage, ob eine einheitliche Erstausbildung wegen einer für den erstrebten Abschluss erforderlichen vorherigen Berufstätigkeit auch dann ausscheidet, wenn die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme nicht hintereinander absolviert, sondern parallel aufgenommen werden, mehrere Revisionsverfahren anhängig sind (vgl. und 1 K 3050/16 Kg; Revisionen anhängig unter Az. III R 18/17 und III R 47/17).

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB VAAAG-91513