Online-Nachricht - Mittwoch, 08.08.2018

Handelsrecht | Auskunftspflicht eines Online-Marktplatzes (LG)

Ein Internet-Marktplatz muss Auskunft über Herkunft und Vertriebswege von markenverletzender Ware geben. Die Auskunftsverpflichtung umfasst u.a. die namentliche Nennung von Herstellern, Lieferanten sowie Mengenangaben über die markenverletzende Ware (LG Braunschweig, Urteil v. - 22 O 1330/17).

Hintergrund: Die Auskunftsansprüche bei Markenverletzungen sind in § 19 MarkenG geregelt. Während in § 19 Abs. 1 MarkenG ein Auskunftsanspruch gegen den Markenverletzer geregelt ist, sieht § 19 Abs. 2 Markengesetz in Fällen offensichtlicher Markenverletzungen einen Auskunftsanspruch auch gegen Dritte, z.B. gegen Personen, die in gewerblichen Ausmaß Dienstleistungen für rechtsverletzende Tätigkeiten in Anspruch nehmen, vor. Der Umfang der Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 19 Abs. 3 Markengesetz. Ferner steht der Anspruch unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, § 19 Abs. 4 MarkenG.

Sachverhalt: Die Klägerin, ein in Braunschweig ansässiges Bekleidungsunternehmen, ist Inhaberin einer Marke „B. S.", eingetragen für die Warenklasse Bekleidungsstücke. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nachdem sie am bemerkt hatte, dass eine ausländische Firma über den von der Beklagten betriebenen Marktplatz T-Shirts zum Verkauf anbot, die auf der Rück- und Vorderseite die Aufschrift " B. S. „ trugen, aber nicht von der Klägerin stammten.

Hierzu führten die Richter des LG Braunaschweis u.a. weiter aus:

  • Vorliegend ist eine Markenrechtsverletzung offensichtlich gegeben.

  • Da sowohl der Internet-Marktplatz sowie die dazugehörige technische Servicegesellschaft in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen für die (markenverletzende) Firma erbringen, sind sie zur Auskunft gem. § 19 Abs.2 Nr.3 MarkenG verpflichtet.

  • In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Zurverfügungstellung eines derartigen Marktplatzes Internetserviceprovider und Internetauktionshäuser Dienstleistungen für Rechtsverletzer erbringen. Das Betreiben der Website ist mit der Dienstleistung der Zurverfügungstellung des Marktplatzes derart eng verknüpft, dass auch die technische Servicegesellschaft der Website verantwortlich ist.

  • Die Auskunftserteilung ist nicht unverhältnismäßig – es ist nicht ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft einen übermäßigen Aufwand erfordert.

  • Der Umstand, dass der Markenverletzer der Klägerin bekannt ist, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Zum einen ist nicht gewährleistet, dass der Markenverletzer alle erforderlichen Auskünfte erteilt. Zum anderen kann anhand der in diesem Verfahren zu erteilenden Auskünfte die Richtigkeit der Angaben des Markenverletzers überprüft werden.

  • Der Auskunftsanspruch gem. § 19 Abs. 2 MarkenG ist nicht subsidiär gegenüber dem Auskunftsanspruch gegen den Markenverletzer gem. § 19 Abs.1 MarkenG, sondern besteht unabhängig davon.

Quelle: LG Braunschweig, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-91277