BGH Beschluss v. - I ZB 17/17

(Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gegenstandswertes)

Gesetze: § 33 Abs 1 RVG

Instanzenzug: Az: I ZB 17/17 Beschlussvorgehend Az: 25 W (pat) 1/15 Beschluss

Gründe

1Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

21. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. , juris Rn. 2; Beschluss vom - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vom - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom - I ZB 106/16, juris Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € im Regelfall billigem Ermessen (BGH, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; , WRP 2018, 349 Rn. 1). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (, GRUR 2008, 510 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte: 100.000 €; Beschluss vom - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 = WRP 2008, 1338 - SPA II: 100.000 €; Beschluss vom - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 = WRP 2009, 815 POST II: 200.000 €; Beschluss vom - I ZB 94/06, GRUR 2009, 954 = WRP 2009, 1250 - Kinder III: 500.000 €; Beschluss vom - I ZB 59/12, GRUR 2014, 565 = WRP 2014, 576 - smartbook: 250.000 €; Beschluss vom - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 8 = WRP 2014, 438 - test: 500.000 €; BGH, GRUR-RR 2017, 127: 10.000.000 €; : 750.000 €). So verhält es sich im Streitfall.

32. Der Senat bemisst den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 300.000 €. Im parallelen Verletzungsverfahren (I ZR 42/16), in dem sich die Markeninhaberin unter Berufung auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Marke "H 15" gegen die Verwendung der Bezeichnungen "H 15", "Hecht H 15" und "H 15 Weihrauch" durch die Antragstellerin und weitere Beklagte gewendet hat, entfiel von dem Gesamtstreitwert in Höhe von 422.500 € auf den gegen die Antragstellerin gerichteten Unterlassungsantrag ein Teilstreitwert von 150.000 €. Das Interesse der Markeninhaberin am Bestand ihrer Marke ist höher zu bemessen als ihr Interesse, ihre Marke vor Verletzungen zu schützen (vgl. , juris Rn. 8). Der Senat erachtet es deshalb für angemessen, das Bestandsinteresse der Markeninhaberin mit dem Doppelten des Wertes des im Verletzungsverfahren gegenüber der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanspruchs zu bewerten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZB17.17.0

Fundstelle(n):
EAAAG-90671