BFH Beschluss v. - III B 143/02

Die Abgrenzung der Neuherstellung von der Anschaffung einer sanierungsbedürftigen Wohnung ist nicht klärungsbedürftig

Gesetze: EigZulG § 2; FGO § 115

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Kläger hat keine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. zu den Darlegungsanforderungen , BFH/NV 2003, 934, m.w.N.).

Der BFH hat im Übrigen zur Frage der Neuherstellung einer Wohnung sowie zur bloßen Anschaffung einer sanierungsbedürftigen Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) im Urteil vom III R 53/00 (BFH/NV 2003, 972) Stellung genommen. Die Rechtsfrage, wann ein begünstigter Ausbau vorliegt (vgl. , BFH/NV 2002, 1158, m.w.N.), ist ebenfalls geklärt.

2. Ebenso wenig hat der Kläger den Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO hinreichend dargetan, dass nämlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH notwendig sei.

a) Wird mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts geltend gemacht, so sind tragende abstrakte Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (, BFH/NV 2003, 939, 940).

Der Kläger hat bereits keine entsprechenden tragenden, sich angeblich widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt. Vielmehr trägt er lediglich vor, der BFH habe in seinem zum sog. anschaffungsnahen Aufwand ergangenen Urteil vom IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, 970) zur Frage Stellung genommen, wann Herstellungsaufwand vorliege. Diesen Ausführungen dürfte generelle Bedeutung zukommen.

Darüber hinaus bedarf es für eine erfolgreiche Divergenzrüge auch der Identität der von der Vorentscheidung und von der höchstrichterlichen Divergenzentscheidung beantworteten Rechtsfrage (, BFH/NV 1999, 1079).

Der Kläger hätte daher vortragen müssen, inwieweit die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968 zur Abgrenzung Herstellungs-/Erhaltungsaufwand die vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Grundsätze zur Neuherstellung einer Wohnung bzw. zum Ausbau einer nicht mehr zu Wohnzwecken geeigneten Wohnung berühren.

b) Auch wäre eine lediglich fehlerhafte Umsetzung dieser Rechtsprechungsgrundsätze im Streitfall nicht geeignet, den Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zu erfüllen. Vielmehr muss hier ein offensichtlicher materieller Rechtsanwendungsfehler des FG von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbaren gesetzwidrigen Entscheidung vorliegen (, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.).

Der Kläger behauptet indes lediglich, der Gebrauchswert der Wohnung sei durch die Aufwendungen wohl zweifelsfrei wesentlich verbessert worden, so dass im Ergebnis Herstellungsaufwendungen vorlägen. Damit wird allerdings allenfalls ein sog. schlichter Rechtsanwendungsfehler des FG behauptet. Im Übrigen führt allein die Tatsache, dass Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, nicht zur Annahme der Neuherstellung oder des Ausbaus einer Wohnung.

Von einer Darstellung des Tatbestandes sowie einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1403
BFH/NV 2003 S. 1403 Nr. 11
MAAAA-70237