HDSIG § 45

Dritter Teil: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680

Zweiter Abschnitt: Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 45 Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken, archivarischen oder statistischen Zwecken

(1)  1Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in § 40 genannten Zwecke zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken, archivarischen oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, wenn

  1. die betroffene Person nach § 46 eingewilligt hat oder

  2. hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorgesehen werden.

2Geeignete Garantien nach Satz 1 Nr. 2 können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 muss darüber hinaus zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken, archivarischen oder statistischen Zwecken unbedingt erforderlich sein und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.

(3)  1Der Verantwortliche sieht im Fall des Abs. 2 angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 43 Abs. 2 vor. 2Ergänzend zu den in § 43 Abs. 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. 3Sobald der Forschungs- oder Statistikzweck dies erlaubt, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungs- oder Statistikzweck dies zulässt. 4Vor dem Beginn des Forschungsvorhabens ist ein Datenschutzkonzept zu erstellen, das der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Nachfrage vorzulegen ist.

(4)  1Die in den §§ 50 bis 53 vorgesehenen Rechte sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. 2Das Recht auf Auskunft besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(5)  1Das Recht auf Auskunft nach § 52 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. 2Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person nach § 53 besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. 3Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. 4Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen. 5Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach § 53 besteht nicht, soweit dieses Recht voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(6) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

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LAAAG-89452