Online-Nachricht - Mittwoch, 18.07.2018

Verwaltungsrecht | Rundfunkbeitrag für Erstwohnung verfassungsgemäß (BVerfG)

Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Die Beitragspflicht für Zweitwohnungen dagegen nicht (, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17).

Sachverhalt: Drei der der Entscheidung zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich, wobei einer der Beschwerdeführer insbesondere die Beitragspflicht für Zweitwohnungen angreift. Die vierte Verfassungsbeschwerde eines im Bereich der Autovermietung tätigen Unternehmens richtet sich gegen die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich und hier insbesondere gegen die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für Kraftfahrzeuge.

Hierzu führten die Richter des BVerfG weiter aus:

  • Das Grundgesetz steht der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben.

  • Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.

  • Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

  • Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird.

  • Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Hinweis:

Das BVerfG hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum eine Neuregelung zu treffen. Die ausführliche Pressemitteilung zu dem Urteil ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht. Dort können Sie auch den Volltext der Entscheidung einsehen.

Quelle: BVerfG online (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-88912