Online-Nachricht - Mittwoch, 18.07.2018

Kindergeld | Berufsbegleitendes Masterstudium (FG)

Das FG Baden-Württemberg hat zum Anspruch auf Kindergeld bei einem berufsbegleitenden Masterstudium entschieden (; Revision anhängig, BFH-Az. III R 26/18).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin ihr Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit der Studienrichtung Dienstleistungsmanagement an der Dualen Hochschule am mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. Ihr Ausbildungsbetrieb beschäftigt sie seit als Angestellte in Vollzeit. Zeitgleich begann die Tochter ein berufsbegleitendes Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie mit geplantem Abschluss Master of Science Wirtschaft und Psychologie. Nach Auffassung der beklagten Familienkasse besteht seit Oktober 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Das Masterstudium sei ein weiterbildender Studiengang. Dieser führe die Erstausbildung nicht fort.

Das FG Baden-Württemberg führte hierzu weiter aus:

  • Kindergeld für ein bis 25-jähriges Kind in Berufsausbildung wird nur gewährt, wenn es nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nicht erwerbstätig ist.

  • Im Streitfall hat die Tochter ihre erstmalige Berufsausbildung noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet. Abgeschlossen ist deren erstmalige Berufsausbildung erst mit Abschluss des Masterstudiums. Eine erstmalige Berufsausbildung muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein.

  • Entscheidend sind das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses muss spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbildungsmaßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein.

  • Im Streitfall stehen die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Es besteht eine inhaltliche Verknüpfung, da beide Studien auf typische kaufmännische Aufgaben in der Wirtschaft, insbesondere in den Bereichen Personal, Organisation und Marketing, vorbereiten.

  • Der Begriff Berufsausbildung enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs. Erforderlich ist eine Ausbildungsmaßnahme, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet ist. Hierfür spricht auch die Zusage des Arbeitsgebers, das Masterstudium finanziell zu fördern.

  • An einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf den angestrebten Beruf fehlt es nicht schon, wenn das Kind neben der Ausbildungsmaßnahme arbeitet. Der stringente Verlauf des absolvierten Studiums belegt die ernsthafte und nachhaltige Durchführung.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 15/2018 v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-88823