Online-Nachricht - Dienstag, 17.07.2018

Kindergeld | Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin (FG)

Der Kindergeldanspruch bei einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin endet erst mit dem Abschluss des Berufspraktikums und nicht schon mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (, rkr.).

Sachverhalt: Die Tochter des Klägers machte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die Ausbildung bestand aus einer zweijährigen schulischen Ausbildung und einem anschließenden einjährigen Berufspraktikum. Der Ausbildungsvertrag für das Berufspraktikum hatte eine Laufzeit bis zum .

Die Tochter bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Zum wurde die Tochter in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Die beklagte Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Das Ausbildungsverhältnis habe mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im Juli 2015 geendet.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg:

  • Für den Monat August 2015 ist Kindergeld zu gewähren.

  • Die den Kindergeldanspruch begründende Berufsausbildung der Tochter ist nicht mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beendet gewesen, sondern erst mit Ablauf der festgelegten Ausbildungszeit.

  • Nach der Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung) erfordert die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin neben einer zweijährigen schulischen Ausbildung ein anschließendes einjähriges Berufspraktikum.

  • Dieses hat die Tochter am abgeschlossen. Erst danach ist sie berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen.

  • Das Berufsbildungsgesetz steht nicht entgegen, da die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende, im Streitfall nicht zur Anwendung kommt.

  • Denn die Tochter hat die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule durchlaufen.

  • Im Übrigen besteht kein Grund, die Berufsausbildung zur Erzieherin anders zu behandeln als die Ausbildungsberufe in der Kranken-, Alten- und Entbindungspflege.

Hinweis:

Ebenso wie in einem anderen rechtskräftigen Fall (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 02.07.2018) entschied das Gericht damit gegen die Dienstanweisung der Familienkasse und für den Kindergeldberechtigten.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-88822