Online-Nachricht - Montag, 16.07.2018

Umsatzsteuer | Windkraftanlage einer ausländischen Personengesellschaft (FG)

Eine im Inland belegene Windkraftanlage, die von einer Personengesellschaft mit Sitz im Ausland betrieben wird, ist eine inländische Betriebsstätte i.S.d. § 13b Abs. 7 UStG, wenn die Betriebsführung durch Fremdpersonal erfolgt und die Stromlieferungen aufgrund eines langfristigen Vertrags nur an einen Abnehmer erbracht werden (; Revision eingelegt).

Hintergrund: Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 5 UStG aus, gilt er nach § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt ist. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer i.S. des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist.

Das Vorliegen einer festen Niederlassung setzt einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl. "Pflanzer").

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in Dänemark, die eine inländische Windkraftanlage betreibt. Die kaufmännische Führung, die Buchführung und der Zahlungsverkehr der Klägerin werden durch die I-A/S als Projektinitiatorin von Dänemark aus erledigt. Die Klägerin selbst verfügt weder über ein Büro noch über eigene Mitarbeiter. Die M-GmbH wurde von der Klägerin mit der Betriebsführung der Windkraftanlage beauftragt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr steuerpflichtige Umsätze aus der Lieferung von Strom an die O-A/S. Die Klägerin beantragte beim FA die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG. Das FA lehnte den Antrag ab, weil die Windkraftanlage keine Betriebsstätte im umsatzsteuerlichen Sinne darstelle. Denn sie verfüge weder über einen Personalbestand, noch erfolgten von dort aus Rechnungslegung bzw. Aufzeichnungen und Entscheidungen. Die in Abschn. 3a.1 Abs. 3 des UStAE geregelten Voraussetzungen für eine Betriebsstätte im umsatzsteuerlichen Sinne seien damit nicht erfüllt.

Das Schleswig-Holsteinische FG führte hierzu weiter aus:

  • Im Streitfall ist es i.S. des § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG zweifelhaft, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Inland belegene Windkraftanlage der Klägerin die Voraussetzungen an eine inländische Betriebsstätte und eine feste Niederlassung erfüllt und die Klägerin damit als im Inland ansässiger Unternehmer anzusehen ist.

  • Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, da sie weder ein im Ausland ansässiger Unternehmer i.S. des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG noch ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer i.S. des § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG ist.

  • Die von der Klägerin betriebene Windkraftanlage ist als inländische Betriebsstätte i.S. des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG bzw. als feste Niederlassung i.S. des Art. 11 MwSt-DVO anzusehen.

  • Bei der Windkraftanlage handelt es sich um eine ortsfeste Einrichtung, die einen hohen Grad an Beständigkeit besitzt. Die Windkraftanlage weist zudem aufgrund ihrer personellen und technischen Ausstattung eine für die Erbringung von Stromlieferungen erforderliche Struktur auf. Die technische Ausstattung der Windkraftanlage ermöglicht die autonome Produktion von Strom und dessen Lieferung über das vorhandene Leitungsnetz an die O-A/S. Im Hinblick auf die personelle Ausstattung der Windkraftanlage ist es nicht erforderlich, dass in der Windkraftanlage eigenes Personal der Klägerin in Form von angestellten Mitarbeitern tätig ist. Die personelle Ausstattung der Windkraftanlage ergibt sich im Streitfall vielmehr daraus, dass die Betriebsführung der Windkraftanlage von Mitarbeitern der M-GmbH vorgenommen wurde.

  • Der Annahme der für die Stromlieferungen erforderlichen personellen Ausstattung der Windkraftanlage steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Windkraftanlage über kein Büro verfügte, in dem Verträge über die Stromlieferung durch Mitarbeiter der Klägerin abgeschlossen wurden.

  • Die Ansässigkeit der Klägerin im Inland wird nicht durch die Fiktion des § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG ausgeschlossen. Denn die Windkraftanlage ist an den streitigen Stromlieferungen beteiligt, da die Klägerin die Stromlieferungen durch die Nutzung der technischen Ausstattung der Windkraftanlage erbracht hat und der Windkraftanlage aufgrund der unmittelbaren Belieferung der O-A/S konkrete Stromlieferungen zugerechnet werden können.

  • Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die im vorliegenden Verfahren streitige Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG nicht darauf an, ob die Einbeziehung der steuerpflichtigen Umsätze aus den Stromlieferungen der Klägerin in die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr zu einer Verböserung gegenüber der bisherigen Festsetzung führen würde. Denn der Streitfall betrifft allein die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, durch deren Vorlage die Umkehr der Steuerschuldnerschaft für die Umsätze aus den Stromlieferungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG ausgeschlossen wird.

Quelle: ; NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-88712