Online-Nachricht - Freitag, 13.07.2018

Einkommensteuer | Keine Lohnsteuerpauschalierung bei Gehaltsumwandlung (FG)

Eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung ist nur zulässig, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden ( (L); Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 2011 mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen und sich darin verpflichtet, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Der Bruttoarbeitslohn wurde zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert. Im Jahr 2014 traf der Kläger mit seinen Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung, wonach die Zuschüsse rein freiwillig geleistet wurden. Das beklagte FA vertrat die Auffassung, dass die vom Kläger für die geleisteten Zuschüsse durchgeführte Lohnsteuerpauschalierung zu Unrecht erfolgt sei und erließ einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid. Eine Pauschalierung komme nur dann in Betracht, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden. Im Streitfall lägen hingegen schädliche Gehaltsumwandlungen vor.

Das FG Düsseldorf führte hierzu weiter aus:

  • Die beiden relevanten Lohnbestandteile sind nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden.

  • Für die Jahre 2011 bis 2013 scheitert eine Pauschalversteuerung bereits daran, dass den betroffenen Arbeitnehmern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die fraglichen Leistungen zugestanden hat. In der ersten Änderungsvereinbarung aus dem Jahr 2011 ist ausdrücklich vereinbart worden, dass die Zuschüsse nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen.

  • Ab dem Jahr 2014 hatten die Arbeitnehmer wegen der neu getroffenen Freiwilligkeitsvereinbarung zwar keinen Rechtsanspruch auf die Leistung der Zuschüsse. Der Pauschalbesteuerung steht aber entgegen, dass gegenüber der ursprünglichen Lohnvereinbarung kein Mehr an Arbeitslohn hinzugekommen ist.

  • Das Kriterium der Freiwilligkeit ist für die Anwendung der Pauschalbesteuerung nicht allein entscheidend. Es muss eine Zusatzleistung zu dem bisherigen Arbeitslohn hinzukommen. Mit dem Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" soll die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen ausgeschlossen werden.

Hinweis:

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlicht.
Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Zu ähnlichen Sachverhalten haben bereits das (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht "Pauschalierung bei Gehaltsumwandlung - Zusätzlichkeitserfordernis") und das (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht "Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss") entschieden.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung v. (Ls)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-88637