BFH Beschluss v. - I R 87/00

Kostenentsch. nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Gesetze: FGO §§ 136, 138

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) hat gegen den Gerichtsbescheid des Senats vom , auf den inhaltlich verwiesen wird, Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 90a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 121 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Mit Änderungsbescheid vom hat er die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) klaglos gestellt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auch die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem FA aufzuerlegen.

Soweit das FA in der Vorinstanz unterlegen war, hat es (unselbständige) Anschlussrevision eingelegt, diese aber bereits mit Schriftsatz vom zurückgenommen.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Diese Erledigung kann auch in der Revisionsinstanz erklärt werden. Dies gilt auch, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 90a Anm. 24). Aufgrund der Erledigungserklärung ist das von der Klägerin angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nur noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu entscheiden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184; vom V R 128/85, BFH/NV 1995, 918). Diese Kostenentscheidung ist —auch hinsichtlich der zurückgenommenen Anschlussrevision— einheitlich zu treffen (BFH-Beschlüsse vom XI R 63/90, BFH/NV 1994, 897; vom VII R 110-111/87, BFH/NV 1994, 117). Der Streitwert der Anschlussrevision ist dem Gesamtstreitwert der Rechtssache zuzurechnen.

Soweit das FA dem Antrag der Klägerin stattgegeben und einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen hat, ergibt sich die Kostenfolge aus § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Soweit das FA seine Anschlussrevision zurückgenommen hat, entspricht es billigem Ermessen nach § 138 Abs. 1 FGO, ihm (entsprechend § 136 Abs. 1 und Abs. 2 FGO) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 785
BFH/NV 2003 S. 785 Nr. 6
YAAAA-70071