Online-Nachricht - Mittwoch, 11.07.2018

Einkommensteuer | Einnahmen aus sog. Break Fee nicht steuerbar (BFH)

Hat der Leistende nicht die Möglichkeit, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, genügt die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine (sonstige) Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst (vgl. ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Einnahmen des Klägers aus einer "Break-Fee" nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte der Besteuerung unterliegen. Die "Break-Fee" erhielt der Kläger neben anderen Aktionären einer börsennotierten AG von einem Mitgesellschafter im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gebotsverfahren für ein "Exclusivity Agreement". Darin verpflichteten sich der Kläger und andere Aktionäre, während eines festgelegten Zeitraums sämtliche Verhandlungen über den Verkauf ihrer Aktien mit Dritten zu unterlassen und das beabsichtigte Gebot zum Aktienverkauf eines Mitgesellschafters anzunehmen. Die "Break Fee" wurde fällig, nachdem der Mitgesellschafter das Angebot zum Verkauf seiner Aktien innerhalb der festgelegten Frist nicht abgab.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • In Bezug auf die wirtschaftliche Veranlassung der Gegenleistung durch die Leistung stellt der BFH auf die (objektivierte) Perspektive des Leistenden ab (, BStBl II 2015, 1019: Bestechungsgeld).

  • Preisgelder, Aufwandspauschalen sowie während des Aufenthalts in den Produktionsräumen gezahlte Verpflichtungsgelder für die Teilnahme an einer Fernsehshow stellen sich danach als Gegenleistung für die Teilnahme an der Show dar, auch wenn die Aussicht auf den Erhalt der Gegenleistung ex ante ungewiss ist (vgl. u.a. , BStBl II 2008, 469; ).

  • Grundsätzlich unerheblich ist die private Motivation im konkreten Einzelfall. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist und ohne welche Inhalte er mutmaßlich nicht zustande gekommen wäre (condicio sine qua non).

  • Erforderlich ist eine objektivierende, wertende Betrachtung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung, wonach die Leistung die Gegenleistung "ausgelöst" haben muss.

  • Nach diesen Grundätzen hat die Vorinstanz zu Unrecht die Einnahme des Klägers aus dem "Exclusivity Agreement" ("Break Fee") der Steuer unterworfen.

  • Zwar haben im Streitfall der Kläger und die anderen verkaufsbereiten Aktionäre aufgrund des "Exclusivity Agreements" Leistungen erbracht, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein können.

  • Diese Leistungen haben jedoch die Gegenleistung nicht ausgelöst; sie sind nicht "um der Gegenleistung willen" erbracht worden. Anders als die Teilnehmer einer Fernsehshow konnten der Kläger und die anderen verkaufsbereiten Aktionäre durch ihr Verhalten nicht positiv beeinflussen, ob sich die B für oder gegen die Abgabe eines öffentlichen Angebots entscheiden würde.

  • Für beide denkbaren Ausgänge des Verfahrens war die Erfüllung der im "Exclusivity Agreement" von den Aktionären eingegangenen Verpflichtungen gleichermaßen Voraussetzung. Unabhängig davon, aus welchen Gründen B letztlich ein Angebot nicht abgegeben hat, haben die Aktionäre und der Kläger die "Break Fee" nicht durch ihre Leistungen ausgelöst.

  • Es handelt sich deshalb nicht um eine von FG und FA angenommene "Enthaltsamkeitsvergütung". Dass der Kläger und die anderen Aktionäre das "Exclusivity Agreement" erfüllen mussten, um die "Break Fee" zu erhalten (condicio sine qua non), begründet den erforderlichen Zusammenhang nicht.

  • Es genügt insofern auch nicht, dass der Kläger die "Break Fee" entgegen genommen hat. Hat der Leistende nicht die Möglichkeit, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, genügt die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-88529