Online-Nachricht - Donnerstag, 21.06.2018

Gesetzgebung | Neues EU-Reiserecht (Bundesregierung)

Immer häufiger kombinieren Verbraucher einzelne Reiseleistungen - auch über das Internet. Die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie greift diesen Wandel auf und sorgt für einen EU-weit einheitlichen Verbraucherschutz. Die Richtlinie tritt zum in Kraft. Hierauf macht die Bundesregierung aufmerksam.

Unter anderem gibt es folgende Neuerungen:

  • Reisende müssen ausführlicher und anhand von europaweit einheitlichen Formularen informiert werden. Neben dem Veranstalter hat auch der Reisevermittler Informationspflichten.

  • Der Reisende kann ab einer Preiserhöhung von mehr als acht Prozent vom Vertrag zurücktreten. Bislang war dies bereits bei einer Erhöhung von mehr als fünf Prozent möglich. Der Reiseveranstalter darf den Preis bis zu 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen - jedoch wie bisher nur aus bestimmten, im Gesetz festgelegten Gründen.

  • Veränderungen der vertraglichen Reiseleistung, auf die der Reisende trotz entsprechender Mitteilung des Veranstalters nicht reagiert, gelten als angenommen. Voraussetzung ist aber, dass der Reisende über die Gründe dafür und über sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten, informiert wurde.

  • Das bewährte Gewährleistungsrecht bei Mängeln wird übersichtlicher und bietet mehr Schutz für Reisende: So ist etwa abschließend aufgezählt, in welchen Fällen sich Veranstalter bei Schadensersatzansprüchen des Reisenden entlasten können. Für Veranstalter ist es außerdem kaum noch möglich, die Haftung in ihren Vertragsbedingungen zu beschränken.

  • Können Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie vereinbart zurückbefördert werden, hat der Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Übernachtungen zu tragen, ggf. auch länger.

  • Mehr Zeit für die Mängelanzeige: Der Reisende kann Ansprüche wegen Reisemängeln jetzt innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Bisher musste er sie innerhalb eines Monats nach Reiseende anmelden. Es genügt, wenn der Urlauber die Mängel gegenüber dem Reisevermittler anzeigt. Sie muss nicht mehr gegenüber dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen.

  • Pauschalreisende können gegenüber dem Veranstalter den Reisepreis mindern sowie Schadenersatz verlangen. Bei Insolvenz des Veranstalters erhält der Urlauber durch die Insolvenzabsicherung sein Geld zurück.

  • Wenn mehrere Reiseleistungen für dieselbe Reise vermittelt werden - also z.B. ein Mietwagen, die Unterkunft, ein besonderer Ausflug vor Ort - dann ist das nicht zwangsläufig eine Pauschalreise, nämlich z.B. dann nicht, wenn der Kunde die einzelnen Leistungen separat auswählt und bucht und ihm auch kein Gesamtpreis genannt wird. Mit den neuen Regelungen wird die Kategorie der "verbundenen Reiseleistungen" eingeführt, die Verbrauchern in solchen Fällen einen Basisschutz gewährt: Finden die Buchungen kurz nacheinander statt (z.B. bei demselben Besuch im Reisebüro oder innerhalb von 24 Stunden) ist der Vermittler zur vorvertraglichen Information des Reisenden und ggf. auch zur Insolvenzsicherung verpflichtet. Wegen Mängeln während der Reise muss der Reisende sich, anders als bei einer Pauschalreise, allerdings an den jeweiligen Leistungserbringer (z.B. die Autovermietung oder das Hotel) wenden.

Hinweis:

Weitere Informationen zum neuen EU-Reiserecht hat die Bundesregierung auf Ihrer Homepage zusammengestellt.

Quelle: Bundesregierung (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-86940