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BFH 25.04.2018 XI R 21/16, NWB 26/2018 S. 1875

Umsatzsteuer | Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Wert eines Umsatzes, der beim Tausch als Entgelt für den anderen Umsatz gilt, ist der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er beziehen will, und entspricht dem Betrag, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten. (2) Bei der Vereinfachungsregelung des Abschnitts 10.5 Abs. 4 UStAE handelt es sich um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann. [i]Vanheiden, Bemessungsgrundlage, infoCenter NWB ZAAAA-41696

Anmerkung:

Die einen Kfz-Handel betreibende Klägerin hatte beim Verkauf von Neufahrzeugen Gebrauchtwagen mit festgelegtem Verrechnungswert in Za...

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