Online-Nachricht - Mittwoch, 20.06.2018

Umsatzsteuer | Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (BFH)

Der Wert eines Umsatzes, der beim Tausch als Entgelt für den anderen Umsatz gilt, ist der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er beziehen will. Er entspricht dem Betrag, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG gilt beim Tausch mit Baraufgabe der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz, wobei die Umsatzsteuer nicht zum Entgelt gehört.

Sachverhalt: Die Klägerin (OHG) ist Organträgerin zweier GmbHs, die im Handel mit Kfz tätig sind. Die O-GmbH führte im Rahmen ihres Handelsgewerbes auch sog. "Streckengeschäfte" durch: Sie veräußerte jeweils ein Neufahrzeug und nahm dafür - neben einer Geldleistung - u.a. ein gebrauchtes Fahrzeug des Käufers in Zahlung. Dieses Altfahrzeug veräußerte sie später jeweils weiter und nahm dafür z.T. erneut ein gebrauchtes Kfz in Zahlung (Folgegeschäft).

In ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr 2013 minderte die Klägerin - entgegen Abschn. 10.5 Abs. 4 Satz 8 UStAE - die Bemessungsgrundlage der Lieferungen der Neufahrzeuge um Verluste aus den Folgegeschäften. Das FA ging davon aus, dass sich die Bemessungsgrundlage der Lieferung des Neufahrzeugs lediglich um den Wert des bei der Lieferung in Zahlung genommenen Altfahrzeugs mindere. Eine Minderung um den Verlust aus den Gebrauchtwagenverkäufen der Folgegeschäfte komme dagegen nicht in Betracht.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist die Bemessungsgrundlage der Tauschumsätze ist nicht anhand objektiver Werte, sondern anhand subjektiver Werte zu bestimmen.

  • Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (u.a. "Empire Stores").

  • Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (vgl. z.B. zu Versandkosten "Bertelsmann").

  • Aus Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE kann die Klägerin nicht ableiten, dass Folgeverkäufe bei der Ermittlung des gemeinen Werts einzubeziehen sind. Denn Gerichte können Finanzbehörden nicht zwingen, Vereinfachungsregelungen, die durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnet werden, auf einen Fall anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt ist (vgl. ).

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-86789