Online-Nachricht - Mittwoch, 20.06.2018

Körperschaftsteuer | Verschmelzung nach Forderungsverzicht (BFH)

Wird eine vermögenslose und inaktive Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter ihr gegenüber auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein verzichtet hatten, auf eine finanziell gut ausgestattete Schwesterkapitalgesellschaft mit der weiteren Folge des Eintritts des Besserungsfalls und dem Wiederaufleben der Forderungen verschmolzen, so kann die beim übernehmenden Rechtsträger ausgelöste Passivierungspflicht durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wegen einer vGA zu korrigieren sein (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Prozessverlauf: Auf die Klägerin, eine GmbH, wurde eine andere GmbH mit denselben Gesellschaftern verschmolzen, deren Bilanz einen Rückzahlungsverzicht mit Besserungsbedingung von zwei Gesellschafterdarlehen enthielt. Nach erfolgter Verschmelzung sah die finanziell gut ausgestattete Klägerin die Besserungsbedingung aus dem Verzicht als gegeben an und verbuchte in ihrer GuV außerordentliche Aufwendungen aus der Passivierung von Besserungsscheinverpflichtungen der ehemaligen GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern. Tilgungen auf diese Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin erfolgten in den Streitjahren nicht. Das FA ging in Höhe der passivierten Besserungsscheinverpflichtungen von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aus (lesen Sie zur Vorinstanz auch unsere Online-Nachricht „Passivierungsverbot für künftige Verpflichtungen (FG)“).

Die Richter des BFH führten hierzu u.a. Folgendes aus:

  • Im Streitfall sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer vGA erfüllt.

  • Denn durch die Wiedereinbuchung der Darlehensverbindlichkeiten wurde bei der Klägerin eine Vermögensminderung bewirkt, die ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Der Vorgang war auch geeignet auf Seiten der Gesellschafter einen Vorteil auszulösen, konnten sie doch nach der Verschmelzung und dem Eintritt des Besserungsfalles Zahlungen auf ihre wieder werthaltig gewordenen Darlehensforderungen beanspruchen.

  • Dass ihre Anteile an der Klägerin durch die Einbuchung der erheblichen Darlehensverbindlichkeiten zugleich auch an Wert verloren haben, vermag daran schon deshalb nichts zu ändern, weil die Anteilswertminderung alle Gesellschafter trifft während das Wiederaufleben der Darlehensforderungen allein die Gesellschafter begünstigt.

  • Die Sachrüge der Klägerin, wonach das FG verkannt habe, dass die Wiedereinbuchung und ggf. Erfüllung der Verbindlichkeit nach Eintritt des Besserungsfalles betrieblichen Charakter hat, wenn auch die ursprüngliche Verbindlichkeit betrieblich veranlasst war, ist unbegründet.

    • Vorliegend kam es nicht zu einem bloßen Wiederaufleben einer zwischen denselben Personen bestehenden oder zu einem Gläubigerwechsel nach Wiederaufleben der Verbindlichkeit, sondern zu einem Schuldnerwechsel.

    • Unter den Gegebenheiten des Streitfalles wird jedenfalls durch den Schuldnerwechsel und bezogen auf die Prüfung des Vorliegens einer vGA auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe der betriebliche Veranlassungszusammenhang durch Umstände überlagert, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben.

    • Denn aus der maßgeblichen Sicht des Neuschuldners kommt der gewillkürten Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzungsvertrag) bewirkte Übergang der Verbindlichkeit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Neubegründung einer Schuld gleich.

  • Auch umwandlungssteuerrechtliche Sonderregelungen stehen der Annahme einer vGA nicht entgegen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-86785