BAG Urteil v. - 4 AZR 678/16

Eingruppierung eines Schiffsführers auf einem "Peilschiff"

Gesetze: § 12 Abs 2 TVöD, Anl 1 Teil V UAbschn 2.1 Entgeltgr 8 Fallgr 1 TV EntgO Bund

Instanzenzug: ArbG Dresden Az: 1 Ca 2539/15 Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 8 Sa 119/16 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über Entgeltdifferenzansprüche für die Zeit von Januar 2014 bis August 2015.

2Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ist seit dem bei der Beklagten beschäftigt. Er war zuletzt als Führer des Wasserfahrzeugs „G“, das mit Peiltechnik ausgerüstet ist und überwiegend zu Peilarbeiten eingesetzt wird, tätig und wird derzeit nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 der Tabelle zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/Bund) vergütet.

3Mit Schreiben vom bat der Kläger unter Hinweis auf die Einführung der neuen Entgeltordnung um „Prüfung einer Höhergruppierung“. Mit einem weiteren - undatierten - Schreiben machte er einen Anspruch „auf Zahlung des Entgelts nach Entgeltgruppe 8 [des Teils V. 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund] seit dem gemäß § 37 TVöD geltend“. Mit Schreiben vom wies die Beklagte das Begehren zurück.

4Mit seiner Klage hat der Kläger eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD/Bund für die Zeit vom bis zum begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, bei dem von ihm geführten Wasserfahrzeug „G“ handele es sich um ein Peilschiff im Tarifsinne. Die tarifliche Zuordnung sei nicht von dessen Größe abhängig. Aus den Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4 Nr. 1 und Nr. 2 Teil V der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) ergebe sich, dass die Befähigung der Beschäftigten und nicht die Größe oder Kategorie des Wasserfahrzeugs für die Eingruppierung maßgebend sei.

5Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Belang - beantragt,

6Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei dem vom Kläger geführten Wasserfahrzeug „G“ handele es sich nicht um ein Peilschiff, sondern um ein Peilboot im tariflichen Sinne, das nicht ausschließlich für die Fachaufgaben des Peilens und der Gewässerkunde gebaut worden ist. Es sei vielmehr ein Standardboot, das etwa Mitte der neunziger Jahre mit der heute vorhandenen Linienpeiltechnik nachgerüstet worden sei.

7Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in dem noch streitgegenständlichen Umfang stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.

Gründe

8Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte der Klage auch nicht teilweise mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben dürfen. Ob der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund verlangen kann, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt, soweit das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

9I. Die Revision der Beklagten ist zulässig.

101. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr., etwa  - Rn. 8; - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht ( - Rn. 10 mwN; - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN).

112. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung noch gerecht.

12a) Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die „G“ sei ein Peilschiff, da im Objektkatalog „Peilschiff“ und „Peilboot“ unter derselben Überschrift definiert würden. Als Abgrenzungskriterium dienten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien weder die Art der Peilung noch die Schiffsklasse oder die Größe des Wasserfahrzeugs. Dies folge auch aus der Betrachtung der übrigen Entgeltgruppen, in denen entweder nach den Patentanforderungen oder der Funktion des Wasserfahrzeugs differenziert werde.

13b) Mit dieser Begründung des Landesarbeitsgerichts hat sich die Revision hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere die Ausführungen zu den tariflichen Anforderungen an ein Peilschiff als eines Spezialschiffs lassen sowohl die Richtung des Revisionsangriffs als auch die von der Revision angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts ausreichend deutlich erkennen. Die Rügen sind geeignet, eine abweichende Entscheidung als möglich erscheinen zu lassen (vgl.  - Rn. 28).

14II. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen der Klage nicht - auch nicht teilweise - stattgeben. Ob der - ebenso wie die Beklagte tarifgebundene - Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund hat, vermag der Senat aufgrund der fehlenden Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen.

151. Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die §§ 12 und 13 TVöD/Bund iVm. TV EntgO Bund für die Eingruppierung des Klägers als maßgebend erachtet.

16a) Gemäß § 24 TVÜ-Bund gelten im Grundsatz für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den hinaus fortbesteht und die am unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ab dem für Eingruppierungen die §§ 12 und 13 TVöD/Bund. Nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgt die Überleitung dieser Beschäftigten unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Nach der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum geltenden Fassung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund nicht statt. Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem bei der einmal anlässlich der Überleitung in den TVöD erfolgten Eingruppierung. Nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund sind die Beschäftigten auf deren Antrag, der nach Satz 2 der Tarifnorm bis zum gestellt werden konnte, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach § 12 TVöD/Bund zutreffend ist, wenn sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe ergibt.

17b) Zwar hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, seit wann der Kläger eine unveränderte Tätigkeit ausübt. Dies kann jedoch dahinstehen. Für den Fall, dass sich die vom Kläger auszuübende Tätigkeit seit dem geändert hat, gelten gemäß § 24 Satz 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) für die Eingruppierung die §§ 12 und 13 TVöD/Bund iVm. TV EntgO Bund. Andernfalls sind diese nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund anwendbar. Nach den Tätigkeitsmerkmalen des TV EntgO Bund ergibt sich - bei deren Vorliegen - für den Kläger eine höhere Entgeltgruppe.

18aa) Der Kläger hat mit Schreiben vom und damit innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund um Prüfung einer Höhergruppierung gebeten. Hierbei handelt es sich um einen Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass er eine Höhergruppierung anlässlich der Einführung der neuen Entgeltordnung begehrt.

19bb) Auch ergibt sich - bei Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals - aus dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe als aufgrund der Überleitung gemäß §§ 3, 4, 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund unter Beibehaltung der Lohngruppe nach der bisherigen Entgeltordnung des MTArb-O.

20(1) Gemäß § 21 Abs. 1, § 22 MTArb-O iVm. § 1 Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) vom ergeben sich die Lohngruppen und deren Tätigkeitsmerkmale aus dem Lohngruppenverzeichnis, Anlage 1 zum TVLohngrV. Im Streitfall ist das Sonderverzeichnis für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und schwimmenden Geräten (SV 2 e) des Binnenschiffspersonals der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes einschlägig.

21(a) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale lauten:

22(b) Danach ist ein Bootsführer höchstens in der Lohngruppe 6, dort Fallgr. 5.4, eingruppiert. Gemäß Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum geltenden Fassung kann eine Überleitung von der Lohngruppe 6 nur in die Entgeltgruppe 6 TVöD/Bund erfolgen.

23(2) Nach den Vorbemerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen für die Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten im Binnenbereich der Anlage 1 zum TV EntgO Bund sind Bootsführerinnen und Bootsführer hingegen Schiffsführerinnen und Schiffsführern gleichgestellt.

24(a) Die für die vom Kläger begehrte Eingruppierung maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund lauten:

25Die Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - Objektkatalog (ObKat) VV-WSV 11 02 in der Fassung vom lautet auszugsweise:

26(b) Danach können Bootsführerinnen und Bootsführer nunmehr nach dem TV EntgO Bund auch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 erreichen. Damit kann sich für den Kläger - bei Vorliegen der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale - eine höhere Eingruppierung ergeben als durch die Überleitung.

272. Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner unzureichenden Feststellungen zu Unrecht angenommen, das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund sei erfüllt.

28a) Es fehlt bereits an Feststellungen, aufgrund derer sich der Arbeitsvorgang oder die Arbeitsvorgänge bestimmen ließen.

29aa) Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/Bund ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang.

30bb) Zwar sind die Parteien und die Vorinstanzen offenbar davon ausgegangen, dass die gesamte Tätigkeit des Klägers - wofür möglicherweise einiges sprechen mag - einen einheitlichen Arbeitsvorgang ausmacht. Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt jedoch als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann ( - Rn. 34). An den erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt es im Streitfall. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, welche Tätigkeiten dem Kläger im Einzelnen übertragen worden sind.

31b) Auch für die tarifliche Bewertung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.

32aa) Das Landesarbeitsgericht hat schon nicht festgestellt, auf welcher Wasserstraße der Kläger seinen Dienst verrichtet. Deshalb konnte der Senat nicht beurteilen, ob das vom Kläger herangezogene Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund für sein Arbeitsverhältnis überhaupt einschlägig ist, da nach der Vorbemerkung Nr. 1 zu Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund dieser Unterabschnitt nur auf Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten auf Binnenschifffahrtsstraßen (Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt) Anwendung findet.

33bb) Ferner hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, ob der Kläger - wie nach dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund gefordert - ein nautisches Befähigungszeugnis mit Einschränkungen hat.

34cc) Überdies hat das Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt, mit welchen elektronischen Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen das Wasserfahrzeug „G“ ausgerüstet ist. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund setzt die Tätigkeit „auf einem Peilschiff“ voraus. Die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen richtet sich gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund nach dem Objektkatalog. Nach 8.3.6 ObKat ist ein Peilschiff ein Spezialschiff mit elektronischen Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen. Die Verwendung des Plurals in 8.3.6 ObKat spricht dafür, dass mindestens zwei elektronische Einrichtungen zur Tiefenmessung auf Wasserstraßen erforderlich wären. Dazu ergibt sich weder etwas aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch aus dem Vortrag der Parteien.

35dd) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum die Parteien - offenbar mit Blick auf eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m³ gemäß 8.3.6 ObKat - überhaupt davon ausgehen, das Wasserfahrzeug „G“ sei im technischen Sinne als Boot und nicht als Schiff zu qualifizieren. Zwar hat das Arbeitsgericht im Tatbestand, den das Landesarbeitsgericht in Bezug genommen hat, ausgeführt, die maximale Wasserverdrängung der „G“ betrage 6,5 m³. Demgegenüber geht aus der - von der Beklagten selbst mit der Revisionsbegründung vorgelegten „Bordliste“ eine „Verdrängung [von] 28,5 m³“ hervor. Welche Angabe zutreffend ist, vermochten die Parteien auch auf Nachfrage des Senats nicht zu erklären.

36III. Sollten nach den vom Landesarbeitsgericht noch zu treffenden Feststellungen die Befähigung des Klägers, die von ihm befahrene Binnenwasserstraße und die technische Ausstattung der „G“ den tariflichen Anforderungen entsprechen, kommt ein Vergütungsanspruch des Klägers nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund grundsätzlich in Betracht.

371. Zwar ist das Landesarbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, bei den Entgeltgruppen 7 Fallgr. 1 und 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund handele es sich um Aufbaufallgruppen. Aufbaufallgruppen liegen nur dann vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber schon dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt ( - Rn. 32). Bei dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund fehlt es an einem solchen Heraushebungsmerkmal. Es stellt lediglich im Vergleich zur Entgeltgruppe 7 Fallgr. 1 die höhere Anforderung, dass die Tätigkeit des Schiffsführers mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf einem Peilschiff, hydrologischem Messschiff oder Eisbrecher ausgeübt wird.

382. Das Landesarbeitsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, ein Peilboot könne ein Peilschiff iSd. Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund sein.

39a) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht für sein Auslegungsergebnis rechtsfehlerhaft eine Niederschrift vom der Tarifvertragsparteien bei den Tarifverhandlungen zum BAT über die Eingruppierung der Angestellten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes herangezogen. Dem steht schon entgegen, dass es sich dabei um eine Niederschrift zu einem anderen Tarifvertrag handelt und die Entgeltgruppen von Unterabschnitt 2.1. Teil V (Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung - Binnenbereich) der Anlage 1 zum TV EntgO Bund andere Tätigkeitsmerkmale enthalten als die der Vergütungsgruppen von Teil III Abschnitt B Unterabschnitt I (Angestellte im nautischen und schiffsmaschinentechnischen Dienst der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) der Anlage 1a zum BAT.

40b) Gleichwohl kann die Bootsführertätigkeit des Klägers auf der „G“ eine Tätigkeit auf einem „Peilschiff“ iSd. Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund sein.

41(1) Gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund richtet sich die Zuordnung der Wasserfahrzeugtypen nach dem Objektkatalog. Punkt 8.3.6 ObKat definiert die Begriffe „Peilschiff/Peilboot/Vermessungsschiff“ als Spezialschiff mit elektronischen Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen. Ein Peilboot ist ein Peilschiff mit einer Wasserverdrängung von weniger als 15 m3. Danach handelt es sich bereits dem Wortlaut nach auch bei einem Peilboot um ein - wenn auch kleineres - Peilschiff. Entsprechend sind Peilschiffe/Peilboote, Peilrahmen und Vermessungsschiffe im ObKat Teil III - Artengliederung - unter der Objektgruppe 830 (Wasserfahrzeuge - Spezialschiffe) einheitlich in der Objektuntergruppe 832 aufgelistet. Eine Unterscheidung zwischen Peilschiffen auf der einen und Peilbooten auf der anderen Seite wird nicht vorgenommen.

42(2) Dass die Tarifvertragsparteien lediglich zwischen Schiffen und schwimmenden Geräten unterschieden haben, ergibt sich auch aus der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Abschnitten 1 bis 4 Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Dort heißt es jeweils „Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten“. Regelungen für Beschäftigte auf Booten gibt es - anders als noch nach dem MTArb iVm. dem TVLohngrV - dagegen nicht (mehr).

43(3) Entgegen der Ansicht der Beklagten lassen sich aus der üblichen Größe der weiteren in der Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund genannten Fahrzeugtypen, dh. des hydrologischen Messschiffs und des Eisbrechers, keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass nur das Führen relativ großer Wasserfahrzeuge das Tätigkeitsmerkmal erfüllen könnte. Die im TVLohngrV gebräuchliche Differenzierung nach der Größe der Wasserfahrzeuge sowie der Motorenstärke in kW bzw. PS ist vom TV EntgO Bund nicht übernommen worden und findet auch im Objektkatalog keine Berücksichtigung.

44(4) Der Qualifikation des Motorboots „G“ als Peilschiff steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Peiltechnik erst nachträglich eingebaut wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass elektronische Einrichtungen für Tiefenmessungen auf Wasserstraßen auf dem Schiff vorhanden sind. Ob diese schon beim Bau des Schiffes oder erst nachträglich eingebaut worden sind, ist für die tarifliche Zuordnung der Tätigkeit eines Beschäftigten unerheblich.

453. Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund dem Grunde nach für gegeben erachten sollte, wird es überdies zu prüfen haben, ob der Kläger die Ausschlussfrist des § 37 TVöD gewahrt hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:280218.U.4AZR678.16.0

Fundstelle(n):
AAAAG-86359