Online-Nachricht - Freitag, 15.06.2018

Umsatzsteuer | Behandlung von Kryptowährungen (hib)

Die Verwendung von sog. Virtuellen Währungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Daher unterliegt die Hingabe von Kryptogeld zur Entgeltentrichtung nicht der Umsatzsteuer. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/2452) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 19/1975) hervor. Risiken für die Finanzstabilität durch die Nutzung von Kryptowährungen erwartet die Bundesregierung nicht.

Die Bundesregierung führte hierzu u.a. aus:

  • Die Umsatzsteuer ist in der Europäischen Union weitgehend harmonisiert. Jeder Mitgliedstaat ist an die verbindlichen Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. Mehrwertsteuer-SystemrichtlinieMwStSystRL –) gebunden. Die MwStSystRL enthält keine expliziten Regelungen zur Versteuerung der Umsätze mit Bitcoin und anderen sog. Virtuellen Währungen. Dementsprechend enthält auch das UStG keine expliziten Regelungen zur Versteuerung der Umsätze mit Bitcoin und anderen sog. Virtuellen Währungen. Es finden die allgemeinen Regelungen Anwendung. Die Bundesregierung erachtet die bestehenden gesetzlichen Regeln zur Versteuerung der Umsätze mit Bitcoin und anderen sog. Virtuellen Währungen als ausreichend.

  • Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung der genannten Sachverhalte wird mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Dabei wird sich auch zeigen, ob die aktuellen gesetzlichen Regelungen ausreichend sind. Die Erörterungen sind noch nicht abgeschlossen.

  • Die umsatzsteuerlichen Behandlung von sog. Virtuellen Währungen richtet sich nach dem III C 3 – S 7106-b/13/ 10001.

  • Aufgrund der geringen Marktkapitalisierung von „Kryptowährungen“ und den bisher beschränkten Verflechtungen mit dem Finanzsektor sieht die Bundesregierung derzeit keine Risiken für die Finanzmarktstabilität. Die Bundesregierung hält es allerdings für angezeigt, die Risiken auch auf Ebene der G20 weiter zu erörtern und die Entwicklungen genau zu beobachten.

Quelle: hib - heute im Bundestag Nr. 420 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-86231