Online-Nachricht - Donnerstag, 14.06.2018

Gesetzgebung | Bundestag beschließt Musterfeststellungsklage (BMJV)

Der Bundestag hat am den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Musterfeststellungsklagen im Zivilprozessrecht (BT-Drucks. 19/2507) in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung in 2./3. Lesung beschlossen. Ein gleichlautender Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/2439, 19/2701) "zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage" wurde für erledigt erklärt.

Hierzu führt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) u.a. weiter aus:

  • Mit der Musterfeststellungsklage sollen anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären können, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen.

  • Die Verbraucherverbände müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, damit gewährleistet ist, dass die Musterfeststellungsklage ausschließlich sachgerecht und im Interesse der Verbraucher erfolgt und nicht zur gezielten Schädigung von Unternehmen missbraucht werden kann.

  • Wenn mindestens zehn Verbraucher von demselben Fall betroffen sind, können besonders qualifizierte Verbraucherverbände Klage erheben. Diese Klage wird dann auf Veranlassung des OLG in einem Klageregister, das zum beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird, öffentlich bekannt gemacht.

  • In diesem Klageregister können betroffene Verbraucher ihre Ansprüche z.B. gegenüber einem Unternehmen anmelden – und zwar kostenlos und ohne Anwaltszwang. Der Vorteil hier: Zum einen wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt; zum anderen entfalten die Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher Bindungswirkung.

  • Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 Verbraucher an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Auf der Grundlage eines Urteils können die angemeldeten Verbraucher anschließend ihre individuellen Ansprüche durchsetzen.

Hinweis:

Das Gesetz soll größtenteils am in Kraft treten. Die Gesetzesmaterialien sind auf der Homepage des Bundestages veröffentlicht.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. 14.06.2018 sowie Bundestag online (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-86109