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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 1470/16 EFG 2018 S. 1243 Nr. 15

Gesetze: AO § 174 Abs. 4, AO § 5, AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 7g Abs. 1, EStG § 7g Abs. 3, EStG § 7g Abs. 4

Falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift in einem Änderungsbescheid

Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO als Ermessensentscheidung

keine Nachholung der Zwangsauflösung von Ansparrücklagen bei Überschussrechnung

Grundgedanke des § 174 Abs. 4 AO

Leitsatz

1. Die falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift in einem Änderungsbescheid führt – abgesehen von Ermessensentscheidungen – nicht zur Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides.

2. Bei einer Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom FA fehlerfrei auszuüben und zu begründen ist. Dem Gericht ist es verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des FA zu setzen und selbst die Änderung des Bescheides mit dieser Vorschrift zu rechtfertigen.

3. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine Ansparrücklage spätestens im Endzeitpunkt des zweiten Jahres nach ihrer Bildung zwangsweise aufzulösen. Eine Nachholung dieser Zwangsauflösung in Folgejahren kommt bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nicht in Betracht.

4. Grundgedanke und Rechtfertigung der rückwirkenden Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ist es, den Steuerpflichtigen, der die Änderung eines Steuerbescheides zu seinen Gunsten erwirkt hat, an seinem Rechtsstandpunkt auch insoweit festzuhalten, als dieser für ihn anderweitig zu nachteiligen steuerlichen Konsequenzen führt.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1243 Nr. 15
FAAAG-85637

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Sächsisches FG, Urteil v. 06.03.2018 - 3 K 1470/16

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