Online-Nachricht - Mittwoch, 06.06.2018

Zollrecht | Lagergebühren für nicht abgeholte Postsendungen (BFH)

Zur Zahlung der Kosten für die Lagerung nicht abgeholter Postsendungen ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Als Kostenschuldner kommen demnach das Unternehmen, das die Postsendungen zur Zollstelle befördert hat, und die Selbstverzoller in Betracht. In einem Masseverfaren, in dem der Aufwand für die Ermittlung der Selbstverzoller für das HZA unverhältnismäßig hoch ist, ist es ermessensgerecht, das Unternehmen, das die Postsendungen befördert, als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, der gemäß § 178 Abs. 4 Satz 2 AO auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgebührengesetzes weiter gilt, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird.

Sacherhalt: Die Beteiligten streiten um die Kostentragung für Lagergebühren für nicht abgeholte Postsendungen. Das HZA hatte gegen die Klägerin, die Postsendungen aus Drittländern transportiert, in Anspruch genommen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg.

Der BFH dagegen wies die Klage ab:

  • Die Klägerin und die Empfänger, die sich ihr gegenüber als Selbstverzoller registriert haben, sind Veranlasser der gebührenpflichtigen Lagerung und damit Gesamtschuldner der Lagerkosten.

  • Vorliegend hat das HZA zu Recht allein die Klägerin als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen. Ein Auswahlermessen war entbehrlich. Das HZA hatte nicht etwa die Pflicht zu ermitteln, bei welchen Empfängern es sich um Selbstverzoller handelte.

  • Die Ermittlungspflicht des HZA war eingeschränkt, weil es sich bei der Postabfertigung um ein Massenverfahren handelt, dessen effektive Bewältigung nur dann sichergestellt werden kann, wenn das HZA nicht in jedem Einzelfall durch Nachfragen bei den Empfängern oder bei der Klägerin ermitteln muss, welche der nicht abgeholten Postsendungen an einen Selbstverzoller adressiert war.

  • In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es im Einzelfall um die Festsetzung von wenigen Euro ging. Der Arbeitsaufwand, der mit der Ermittlung der Selbstverzoller einherginge, stünde dazu in keinem angemessenen Verhältnis.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-85195