Online-Nachricht - Freitag, 25.05.2018

Berufsrecht | Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (BRAK)

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung Stellung genommen.

Zu den folgenden Paragrafen hat die BRAK Stellung genommen:

  • Zu § 4 GeschGehG-E

  • Zu §§ 15 bis 19 GeschGehG-E

  • Zu § 21 GeschGehG-E:
    Der Referentenentwurf sieht in § 21 GeschGehG-E eine Streitwertminderung für die begünstigte Partei vor. Danach kann das Gericht anordnen, dass die Gerichtskosten von einer Partei aus einem an-gepassten Streitwert erhoben werden. Die Partei muss dazu glaubhaft machen, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Folge der Anordnung ist nach dem Referentenentwurf, dass die begünstigte Partei die Gerichtskosten nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts zu zahlen hat. Als weitere Folge sollen sich die Gebühren des Rechtsanwalts für die begünstigte Partei ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts richten, die Kostenerstattung gegenüber der Gegenseite soll ebenfalls nur nach dem ermäßigten Teil des Streitwerts erfolgen und schließlich soll bei Obsiegen der begünstigten Partei die Gegenseite gleichwohl die Rechtsanwaltsgebühren nach dem vollen Streitwert erstatten müssen.

    Kritik der BRAK: Die BRAK widerspricht aus mehreren Gründen der vorgesehenen Regelung des § 21 GeschGehG-E zur Streitwertbegünstigung, u.a. weil diese Regelung eine Durchbrechung des Kostenerstattungsprinzips bedeutet.

Hinweis:

Die vollständige Stellungnahme finden Sie auf der Homepage der BRAK.

Quelle: BRAK online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-84514