Online-Nachricht - Donnerstag, 17.05.2018

Berufsrecht | Herausgabe von Arbeitspapieren an EEG-Prüfer (WPK)

Die WPK hat die Mitgliederfrage beantwortet, ob der Prüfer nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 die Herausgabe der Arbeitspapiere des Abschlussprüfers nach Tz. 16 des IDW PH 9.970.10 verlangen kann.

Die WPK äußerte sich hierzu wie folgt:

  • Für den Fall, dass der EEG-Prüfer nicht derselbe Prüfer wie der Jahresabschlussprüfer ist, stellt Tz. 16 des IDW PH 9.970.10 eine Vorgehensweise dar, wie der EEG-Prüfer das Ergebnis der im Rahmen der Abschlussprüfung vorgenommenen Aufbau- und Funktionsprüfung, zur Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollen, auch für seine Prüfung nutzen kann, nämlich dadurch, dass das Unternehmen zeitgleich den Abschlussprüfer von seiner Verschwiegenheit befreit. Liegt diese Entbindungserklärung vor, kann der Abschlussprüfer dem EEG-Prüfer Auskunft erteilen, anderenfalls nicht.

  • In jedem Fall kann sich der EEG-Prüfer die Prüfungsberichte zu den letzten drei geprüften Abschlüssen vom Unternehmen vorlegen lassen. Die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere des Wirtschaftsprüfers sind nicht (gegenüber dem Mandanten) herausgabepflichtig, soweit diese nicht zur Geschäftsbesorgung für den Mandanten erstellt werden (Krauß in: Hense/Ulrich, WPO, 2. Auflage, § 51b Rn. 34 ff., 43, 47). Bei der Jahresabschlussprüfung beschränkt sich die Herausgabepflicht in der Regel auf den Prüfungsbericht, der gegebenenfalls noch mündlich zu erläutern ist, sodass alle anderen Unterlagen als zu internen Zwecken angefertigte Arbeitspapiere anzusehen sind, sodass diese nicht als herausgabepflichtig anzusehen sind (a. a. O., Rn. 49).

Quelle: WPK online (Ls)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-83920