Online-Nachricht - Mittwoch, 16.05.2018

Einkommensteuer | Entschädigung für Verlust von Altersvorsorge (BFH)

Widerruft der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage und bietet er den Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu wesentlich niedrigeren Versorgungsansprüchen führt, so handelt es sich bei einer Zahlung des Arbeitgebers, die den zukünftigen Einnahmenverlust teilweise ausgleichen soll, um eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (; NV).

Hintergrund: Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind Leistungen, die "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt werden, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten. Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (ständige Rechtsprechung, z.B. ).

Sachverhalt: Der Kläger ist Angestellter der A. Die A gewährte ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen über eine eigene Versorgungseinrichtung. Zum schloss die A diese Einrichtung und bot den Beschäftigten an, die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften nach Maßgabe einer Dienstvereinbarung in ein beitragsfinanziertes System zu überführen. Bei Zustimmung zu diesem Angebot gewährte die A eine individuell berechnete Wechselprämie. Der Kläger nahm das Angebot zum Wechsel an und vereinnahmte im Streitjahr 2010 die Wechselprämie. Der Kläger ging insofern von einer tarifbegünstigten Entschädigung aus. Die bis zum gewährte Zusage hätte beim Kläger zu einer deutlich höheren Altersrente geführt. Um die Zustimmung zum Wechsel zu erhalten, habe der Arbeitgeber allen Betroffenen eine Wechselprämie als Teilentschädigung angeboten. Das FA folgte dem nicht und unterwarf die Wechselprämie dem Regeltarif.

Die Richter des BFH führten hierzu aus:

  • Die vom Kläger vereinnahmte "Wechselprämie" sollte nicht nur einen Anreiz für die Zustimmung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung bieten, sondern auch dazu bestimmt war, den zustimmenden Arbeitnehmer für den Verlust zukünftiger Rentenansprüche (teilweise) zu entschädigen.

  • Eine tarifbegünstigte Entschädigung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird. Denn das Gesetz verlangt nicht die vollständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es genügt, wenn im Rahmen eines fortgesetzten Rechtsverhältnisses auf neuer Rechtsgrundlage eine Entschädigung für den Verlust (Wegfall) zukünftiger Ansprüche geleistet wird (Teilentschädigung).

  • Widerruft der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage und bietet er den Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu wesentlich niedrigeren Ansprüchen führt, so handelt es sich bei einer Zahlung des Arbeitgebers, die den zukünftigen Einnahmenverlust teilweise ausgleichen soll, um eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

  • Weggefallen sind die Anwartschaften aus der bisherigen Versorgungszusage. Die Abfindungszahlung, mit der dieser Verlust teilweise ausgeglichen werden soll, beruht insoweit auf einer neuen Rechtsgrundlage. Darin liegt nicht lediglich eine Modifikation des bisherigen Vertrags. Das gilt jedenfalls, wenn wie im Streitfall das System der betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber vollständig um und auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wird.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-83845