Online-Nachricht - Dienstag, 15.05.2018

Einkommensteuer | EXIST-Gründerzuschüsse keine Sonderbetriebseinnahmen (FG)

An GbR-Gesellschafter gezahlte Existenzgründerzuschüsse des EXIST-Programms stellen keine Sonderbetriebseinnahmen dar (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft neben den Anteilen am Gewinn der Gesellschaft auch die Vergütungen, die der Gesellschafter außerhalb der Gewinnverteilung für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GbR, deren ebenfalls klagende zwei Gesellschafter Stipendiatenverträge mit einer Universität abschlossen. Danach erhielten die Gesellschafter Mittel aus dem Programm „Existenzgründungen aus der Wissenschaft (EXIST)“ zur Realisierung eines Gründungsvorhabens im Bereich der Softwareentwicklung. Nach dem jeweiligen Stipendiatenvertrag sollte das Stipendium den Gesellschaftern ermöglichen, sich ganz der Verfolgung und Realisierung ihrer Gründungsidee zu widmen. Es war weder als Vergütung noch als Arbeitsentgelt ausgestaltet, sondern diente vielmehr allein der Sicherung des Lebensunterhalts und einer angemessenen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit des Existenzgründers während der Phase der Weiterverfolgung und Realisierung der Gründungsidee.

Die nach diesen Vereinbarungen an die beiden Gesellschafter gezahlten Stipendien in Höhe von 18.000 € bzw. 16.800 € behandelte das Finanzamt als Sonderbetriebseinnahmen aus ihrer Mitunternehmerschaft bei der GbR.

Der hiergegen erhobenen Klage hatte Erfolg:

  • Die Stipendien sind nicht als Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter anzusehen. Dies folgt bereits daraus, dass die Beträge bei der GbR nicht zu einer Gewinnminderung geführt haben.

  • Darüber hinaus stellen die Stipendien auch keine Vergütungen von der Gesellschaft dar, da sie von der Universität gewährt worden sind.

  • Sie sind auch nicht als Zahlungen von dritter Seite anzusehen, da keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist. Vielmehr haben die Kläger die Stipendiatenverträge unabhängig von ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR mit der Universität abgeschlossen.

  • Da die Stipendien der Sicherung des Lebensunterhalts und einer angemessenen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit der Gesellschafter gedient haben, ist nicht davon auszugehen, dass die Zahlungen der GbR zugutekommen sollten.

Hinweis:

Der Senat hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen. Ein Az. ist noch nicht bekannt.

Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-83702