BGH Beschluss v. - 4 StR 471/17

Strafverfahren: Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls bei Äußerungen des Angeklagten im Rahmen des letzten Wortes

Gesetze: § 258 Abs 2 StPO, § 258 Abs 3 StPO, § 261 StPO, § 274 S 1 StPO

Instanzenzug: LG Essen Az: 10 Js 762/16 32 KLs 4/17

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe seinem Urteil zu Unrecht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert, in zulässiger Weise erhoben ist. Denn die Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, ist jedenfalls unbegründet.
Der behauptete Verfahrensfehler ist nicht bewiesen. Aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 Satz 1 StPO) steht fest, dass sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 274 Rn. 14). Der Protokolleintrag „Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Der Angeklagte wurde befragt, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Er machte ergänzende Ausführungen zu seiner Verteidigung.“ stellt dies nicht in Frage. Entgegen der vom Generalbundesanwalt geteilten Auffassung der Revision wird hierdurch eine Sacheinlassung des Angeklagten nicht bewiesen. Das am Gesetzeswortlaut des § 258 Abs. 2 und 3 StPO ausgerichtete Protokoll belegt lediglich, dass dem Angeklagten das Recht des letzten Wortes eingeräumt worden ist und er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Da es ihm freisteht, was er mit seinem letzten Wort zu seiner Verteidigung vorbringen will, beweist das Protokoll nicht, dass er sich in seinem letzten Wort auch zur Sache eingelassen hat (vgl. , BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18; Beschluss vom – 4 StR 370/99, NStZ 2000, 217; LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 258 Rn. 54). Eine erst im Rahmen des letzten Wortes erfolgte Sacheinlassung hätte vielmehr als weiter gehende wesentliche Förmlichkeit der ausdrücklichen Protokollierung bedurft (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 273 Rn. 7; KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 21).
Sost-Scheible     
      
Roggenbuck     
      
Franke
      
Quentin     
      
Feilcke     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:300118B4STR471.17.0

Fundstelle(n):
EAAAG-83102