Reform Radar - Montag, 30.12.2019

Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

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Aktueller Stand:

  • : Gesetz im BGBl I 2019 S. 2875 verkündet

  • : Zustimmung Bundesrat

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf

  • : BMF legt den Ländern einen Arbeitsentwurf zur Umsetzung der Änderung der Richtlinie vor

  • : Die "Richtlinie bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen" tritt in Kraft

  • : Die 'Richtlinie bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen' wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

  • : Der ECOFIN-Rat hat die Vorschriften ohne weitere Aussprache angenommen

  • : Der ECOFIN-Rat hat sich auf den Richtlinienvorschlag verständigt

  • : Die Europäische Kommission legt einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle ("DAC VI") vor

  • : Die Europäische Kommission leitet eine öffentliche Konsultation zu der Frage ein, wie die EU gegen Berater und Intermediäre vorgehen soll, die potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle ermöglichen

Hintergrund: Die Europäische Kommission hat am einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle ("DAC VI") vorgelegt, der insbesondere Meldepflichten für bestimmte, grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle vorsieht. Die sog. Intermediäre – dies sind im Wesentlichen Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer - sollen verpflichtet werden, Informationen über offenzulegenden Modelle an die zuständigen Steuerbehörden zu melden. Die Richtlinie ist am in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben bis zum Zeit, um die Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen. Die neue Meldepflichten gelten ab dem . Die Mitgliedstaaten müssen dann alle drei Monate Informationen austauschen, und zwar innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem die Informationen eingegangen sind. Der erste automatische Informationsaustausch wird somit am abgeschlossen sein.

Ziel und wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sollen Finanzverwaltung und Gesetzgeber in die Lage versetzt werden, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume zügig zu schließen. Die neuen Meldepflichten ergänzen ein ganzes Bündel von Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung Transparenz und Steuergerechtigkeit stärkt sowie Steuerbetrug und Steuerumgehung bekämpft.

Der Gesetzentwurf verpflichtet Intermediäre, dem BZSt grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle mitzuteilen, die sie konzipiert, organisiert oder verkauft haben. Sie müssen auch Angaben zum Nutzer der Steuergestaltungen mitteilen.

Die Anzeige muss spätestens innerhalb von 30 Tagen an das BZSt erfolgen, nachdem die Steuergestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wurde.

In Fällen, in denen sich ein Intermediär auf ein berufsrechtliches Verschwiegenheitsrecht beruft oder kein Intermediär vorhanden ist, geht die Verpflichtung zur Mitteilung auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über. Auf das berufsrechtliche Verschwiegenheitsrecht können sich insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Abschluss- und Wirtschaftsprüfer berufen.

In einem weiteren Schritt sollen die deutschen Finanzbehörden die erlangten Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit den Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union automatisch austauschen.

Hinweis:

Kurzfristig in das Gesetzesvorhaben mit aufgenommen wurde noch die Anhebung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze von 500.000 € auf 600.000 € , § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG-E, Artikel 7 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, BT-Drucks. 19/15876 v. .

Das Gesetz soll am in Kraft treten.

Darüber hinaus wurde ein Gesetzesentwurf für eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen vorgelegt, die im o.g. Vorhaben allerdings nicht enthalten ist. Lesen Sie hierzu:

Nachrichten zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Beiträge

  • Baum, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen - Überblick über die wesentlichen Eckpunkte,

  • Hamminger, Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Anzeige von Steuergestaltungen, NWB 31/2018 S. 2267

  • Schrade/Lindner, Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen: Referentenentwurf des BMF,

  • Lüdicke/Oppel, Überblick über die europäischen Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen,

  • Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen,

  • Middendorf/Eberhardt, Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen - Eine erste Einschätzung aus Beratersicht,

  • Lüdicke/Oppel, Überblick über die europäischen Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen,

  • Fischer/Riedlinger, Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen,

  • Schrade/Lindner, Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen: Referentenentwurf des BMF,

  • Lindner, Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle - Änderung der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU,

  • Elster, Unsicherheiten zügig beseitigen! Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen,

  • Simon, Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen nimmt ihren Lauf,

Blog-Beiträge

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Produkttipp:

von Brocke/Nonnenmacher/Przybilka, Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, Praxiskommentar, 1. Auflage 2019

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Fundstelle(n):
NWB VAAAG-82201