Online-Nachricht - Mittwoch, 25.04.2018

Einkommensteuer | Anschaffung eines Rückdeckungsanspruchs bei EÜR (BFH)

Ein Rückdeckungsanspruch stellt eine Forderung gegen den Versicherer dar, die zum Umlaufvermögen gehört (Anschluss an die Rechtsprechung des I. Senates des BFH). Die Anschaffung eines Rückdeckungsanspruchs ist regelmäßig keine von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren, nicht verbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ermittelt der Steuerpflichtige seine Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG, so werden die Ausgaben, die mit dem Erwerb von Umlaufvermögen verbunden sind, grundsätzlich im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam (§ 11 Abs. 2 EStG). Als Ausnahme hierzu sind nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auf den Erwerb einer Rückdeckungsforderung: Der Kläger ermittelte den Gewinn aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Klägerin - seine Frau - war als Arzthelferin in der Praxis beschäftigt. Ein im Jahr 2006 durchgeführtes Statusfeststellungsverfahren kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Zeitraum vom bis nicht abhängig und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die für diesen Zeitraum erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge wurden erstattet.

Daraufhin erteilte der Kläger der Klägerin eine Versorgungszusage, nach der diese nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine lebenslange Altersrente erhalten sollte. Zur Absicherung schloss der Kläger im Dezember 2007 gegen Zahlung eines einmaligen Versicherungsbeitrages in Höhe von 48.720 EUR eine Rückdeckungsversicherung in Form einer aufgeschobenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ab. Versicherungsbeginn war der , Rentenbeginn der . Versicherungsnehmer war der Kläger, versicherte Person die Klägerin.

Den Versicherungsbeitrag in Höhe von 48.720 EUR behandelte der Kläger im Streitjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe. Das FA berücksichtigte unter Verweis auf § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG lediglich den in dem Einmalbeitrag enthaltenen Risikoanteil in Höhe von 3.421 EUR. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der vom Kläger für die Anschaffung des Rückdeckungsanspruchs geleistete Beitrag ist mit dem Abfluss im Streitjahr als Betriebsausgabe zu erfassen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 11 Abs. 2 EStG).

  • Der streitige Beitrag gehört auch in Höhe des sog. Sparanteils nicht zu den Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Vielmehr ist der Anspruch auf Rückdeckung der zu leistenden Versorgungsrenten eine Forderung (§ 194 BGB) gegen den Versicherer, die nach der Rechtsprechung des I. Senates zum Umlaufvermögen gehört.

  • Auch ist die Anschaffung des Rückdeckungsanspruchs keine von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren nicht verbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens.

  • § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasst nach seinem Sinn und Zweck lediglich Wertpapiergeschäfte, die auf kurzfristige Umschichtungen angelegt sind und mit denen der Steuerpflichtige sich die leichte Handelbarkeit eines Wertpapiers zur Erreichung eines Steuerstundungseffektes zu Nutze macht.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-81758