Online-Nachricht - Mittwoch, 25.04.2018

InvZulG 2005 | Erhöhte Investitionszulage für KMU (BFH)

Ein Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 besteht nicht, wenn das Unternehmen nicht während des gesamten fünfjährigen Verbleibenszeitraums die Begriffsdefinition für KMU im Sinne der KMU-Empfehlung 2003 der Europäischen Kommission erfüllt (entgegen BStBl I 2006, 119, Rz 128: ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005 erhöht sich die Investitionszulage für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen i.S. des § 2 Abs. 1 InvZulG 2005 entfällt, auf 25 % der Bemessungsgrundlage, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für KMU im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom betreffend die Definition der KMU erfüllt.

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin als KMU im Sinne der KMU-Empfehlung 2003 der EU-Kommission einzuordnen ist und ihr deshalb die erhöhte Investitionszulage zusteht.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Vorliegend kann offen bleiben, ob der Betrieb der Klägerin zu Beginn des Wirtschaftsjahres des Investitionsabschlusses die KMU-Schwellenwerte erfüllte: Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da ihr Betrieb jedenfalls nicht die weitere Voraussetzung erfüllte, dass die KMU-Eigenschaft während der gesamten Bindungsfrist erhalten blieb.

  • Denn sie wurde im Jahr 2007 in eine Holding eingebracht, wodurch sie die KMU-Eigenschaft verlor. Denn § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005 setzt entgegen der Auffassung des FG und der Finanzverwaltung ( BStBl I 2006, 119, Rz 125, 128) nicht nur voraus, dass der Betrieb die für einen KMU-Betrieb erforderlichen Größenmerkmale zu Beginn des Wirtschaftsjahres des Investitionsabschlusses einhält. Vielmehr müssen die Größenmerkmale auch während des gesamten fünfjährigen Verbleibenszeitraums weiterhin erfüllt sein.

  • Dies ergibt sich u.a. aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Zudem spricht hierfür auch der Vergleich des § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 mit dessen Nachfolgenorm, in der ein Stichtag, nämlich der "Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens", ausdrücklich benannt wurde.

  • Weiter spricht der systematische Zusammenhang des KMU-Erfordernisses zu den übrigen Begünstigungsvoraussetzungen. Auch diese Begünstigungsvoraussetzungen müssen unabhängig davon, ob sie sich auf das Wirtschaftsgut selbst oder auf den Betrieb beziehen, nicht nur zu Beginn des Wirtschaftsjahres des Investitionsabschlusses, sondern während des gesamten Bindungszeitraums erfüllt sein.

Quelle: , NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-81754