BGH Urteil v. - I ZR 264/16

Wettbewerbsverstoß: Meinungsfreiheit für eine Handwerksinnung; Beachtung des Gebots der Sachlichkeit und Neutralität bei kritischen Äußerungen

Leitsatz

1. Eine Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen ist.

2. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher.

Gesetze: Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 1 UWG, § 4 Nr 7 UWG vom , § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 12 Abs 1 S 2 UWG, § 52 Abs 1 S 1 HwO, § 54 Abs 1 S 1 HwO, § 54 Abs 4 HwO

Instanzenzug: Az: I-4 U 22/16 Urteilvorgehend Az: 10 O 63/15

Tatbestand

1Die Klägerin ist Hörgeräteakustikerin und vertreibt bundesweit in Zusammenarbeit mit HNO-Ärzten Hörhilfen im sogenannten "verkürzten Versorgungsweg" (vgl. zum "verkürzten Versorgungsweg" und dem daneben existierenden "klassischen Versorgungsweg" , GRUR 2015, 283 Rn. 2 = WRP 2015, 344 - Hörgeräteversorgung III). Die Beklagte zu 1, deren Hauptgeschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, ist die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker. Sie ist eine unter der Aufsicht der Handwerkskammer Rheinhessen stehende Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Bezirk das gesamte Bundesgebiet umfasst. Mitglieder der Beklagten zu 1 sind überwiegend örtlich niedergelassene Hörgeräteakustiker, die den "klassischen Versorgungsweg" anbieten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung hat die Beklagte zu 1 unter anderem die Aufgabe, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.

2Am veröffentlichte die "Badische Zeitung" in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift "Drei Monate für mehr Lebensqualität" einen Artikel mit folgendem Wortlaut:

Bis ein Hörgerät perfekt sitzt und auf das letzte Detail eingestellt ist, kann es dauern. "Eine gute Hörversorgung braucht zwei bis drei Monate - wenn es gut läuft. Es kann auch schon mal ein halbes Jahr gehen", sagt C.   Co.  -von E.      . Sie ist in einem von rund 400 Akustikerläden im Südwesten tätig und hat Sorge, dass ihr Berufsstand wegen des sogenannten verkürzten Versorgungswegs überflüssig werden könnte.

Denn mittlerweile können sich Hörgeschädigte auch an ihren Arzt wenden, der ihnen das Gerät einstellt. Viele könnten sich den Weg zum Akustiker also sparen. "Ärzte können aber nicht die komplexe Anpassung der Hörgeräte übernehmen", sagt Co.  -von E.      . "Ihre Kompetenz liegt ja eigentlich im medizinischen Bereich."

J.  B.   ist Geschäftsführer der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker (Biha) und vertritt bundesweit rund 5000 Betriebe. Er sieht den Beruf der rund 13 500 Akustiker in Deutschland durch den verkürzten Versorgungsweg in Gefahr. Vor allem die Krankenkasse AOK, die rund ein Drittel aller Versicherten in Deutschland vertritt, sei dabei, dieses Modell immer weiter zu etablieren - ohne dafür Gründe nennen zu können, kritisiert B.   .

Die AOK hingegen betont, dass der verkürzte Versorgungsweg als eine Alternative zur konventionellen Variante zu verstehen sei. "Der Versicherte kann frei zwischen diesen zwei Versorgungswegen wählen", sagt ein Sprecher. Laut AOK nutzen wenige den verkürzten Versorgungsweg: "Ihr Anteil liegt nur im einstelligen Bereich", betont der Sprecher.

Und die Möglichkeit könne einigen Menschen durchaus einen Nutzen bringen: "Stellen Sie sich eine ältere Dame vor. Die kann sich einen zusätzlichen Weg sparen."

Die konventionelle Versorgung sieht vor, dass der Arzt seine Patienten zum Akustiker schickt, der dann Einstellungen am Hörgerät vornimmt. Übernehmen allerdings wie beim verkürzten Weg die Ärzte die Versorgung, würde der lokale Akustiker übergangen, argumentiert die Biha. "Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben", kritisiert B.   . Der Arzt habe ja nie gelernt, ein Hörgerät einzustellen. B.   spricht zudem von einem ungleichen Wettbewerb: Der Arzt könne die Hörgeräte direkt über einen Großhändler beziehen, ein Spezialist nehme dann die Einstellungen per Telefon oder über das Internet per Live-Chat vor. Das ginge auf Kosten der lokalen Anbieter, die dann nicht mehr gebraucht würden.

Richtet ein Akustikermeister das Gerät aus der Ferne ein, könne er nicht individuell auf Probleme der Menschen mit Hörgerät eingehen, kritisiert die Biha - und das sind deutschlandweit immerhin 2,5 Millionen. Aber gerade die Nachsorge sei wichtig: Die Hörgeräte müssten mehrmals nachjustiert werden, bis sie für den Patienten optimal eingestellt seien.

"Ein Hörverlust kommt schleichend. Man muss erst einmal wieder lernen zu hören", sagt B.   . Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können. "Am Ende profitieren Krankenkassen wie die AOK, nicht aber deren schwerhörige Versicherte", sagt B.   . Das liege an den günstigen Konditionen der Online-Akustiker. Die AOK sieht keine Probleme. "Die Qualitätsanforderungen sind gleichwertig", sagt der Sprecher.

Auch das Sozialministerium in Baden-Württemberg bewertet den verkürzten Versorgungsweg als gute Alternative. Menschen, die sich den Weg zum Akustiker sparen wollen, könnten davon profitieren. Man habe sich 2009 gegen die Abschaffung des verkürzten Versorgungswegs entschieden und werde weiter an dem Modell festhalten, solange keine konkreten Fehlentwicklungen sichtbar seien. Man sehe auch keine existenzielle Bedrohung der Akustiker. Es werde vielmehr der Wettbewerb aufrechterhalten und stabilisiert.

"Die großen Hörgeräteketten sind aber Konkurrenz für kleine Läden", widerspricht Co.  -von E.      . In Norddeutschland hätten viele kleine Läden schließen müssen. Und auch die Situation im Südwesten sieht die Hörakustikerin kritisch: Die Online-Händler hätten sich etabliert - auf Kosten der kleinen Läden. "Es trifft vor allem die Akustiker auf dem Land, die auf jeden Kunden angewiesen sind."

3Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin Klage auf Unterlassung erhoben und beantragt,

1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf eine Hörgeräteversorgung im sogenannten "verkürzten Versorgungsweg" wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen:

"Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben"

und/oder

"Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können",

wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 3 beigefügten Artikel "Drei Monate für mehr Lebensqualität" in der Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom ;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben (OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 234). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

5A. Das Berufungsgericht hat angenommen, unter Berücksichtigung des Sachlichkeitsgebots, dem die Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie deren Organ unterlägen, setzten die Äußerungen in dem Presseartikel die Klägerin als Mitbewerberin unlauter herab. Hierzu hat es ausgeführt:

6Bei den Äußerungen des Beklagten zu 2, die der Beklagten zu 1 zuzurechnen seien, handele es sich um geschäftliche Handlungen. Die Aufgabenstellung und Mitgliederstruktur der Beklagten zu 1 sprächen bei objektiver Betrachtung dafür, dass das vorrangige Ziel der streitigen Äußerungen die Förderung des Absatzes derjenigen Hörgeräteakustiker gewesen sei, die (ausschließlich oder überwiegend) den "klassischen Versorgungsweg" anböten. Die Äußerungen selbst gingen über eine bloße Information der Bevölkerung hinaus. Ein "Verhalten zugunsten eines fremden Unternehmens" erfordere nicht, dass die zu fördernden Unternehmen konkret benannt oder einheitliche Interessen der Mitglieder vertreten würden.

7Die Klägerin sei als Mitbewerberin aktivlegitimiert. Sie stehe im Wettbewerb mit Hörgeräteakustikern, die (ausschließlich oder überwiegend) den "klassischen Versorgungsweg" bei der Hörgeräteabgabe anböten.

8Die mit dem Klageantrag beanstandeten Äußerungen stellten unlautere Herabsetzungen dar. Die Äußerung "Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben" genüge nicht dem Sachlichkeitsgebot, dem die Beklagte zu 1 als öffentlich-rechtlich verfasste Stelle unterliege. Der Begriff "Innung" habe eine positive Konnotation; es bestehe ein besonderes Vertrauen in die Fachkompetenz der Innungsverantwortlichen. Diesem besonderen Vertrauen der Öffentlichkeit entspreche die Verpflichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts, namentlich bei kritischen Äußerungen das Gebot strenger Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die gewählten Formulierungen zu beachten. Die Unzulässigkeit der Äußerung ergebe sich ungeachtet ihrer möglichen inhaltlichen Berechtigung allein schon aus der hier gewählten und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht erlaubten überspitzt-polemischen Formulierung. Auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit könne sich die Beklagte zu 1 als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht berufen. Die Äußerung "Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können" verstoße aufgrund ihrer Formulierung ebenfalls gegen das Sachlichkeitsgebot. Dass die Aussage vordergründig die am "verkürzten Versorgungsweg" teilnehmenden Ärzte kritisiere, stehe ihrer Beanstandung durch die Klägerin nicht entgegen. Die Kritik am Arzt treffe zugleich den am "verkürzten Versorgungsweg" teilnehmenden Hörgeräteakustiker. Ob die Spürbarkeit der Herabsetzung zu prüfen sei, könne dahinstehen. Die Äußerungen stellten spürbare Beeinträchtigungen der Interessen der Klägerin dar.

9Der Beklagte zu 2 hafte neben der Beklagten zu 1 auf Unterlassung, weil er in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen der Unterlassungsansprüche verwirklicht habe. Da der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 gehandelt habe, könne er sich ebenso wenig wie diese auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen.

10B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG) und Erstattung von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) weder gegen die Beklagte zu 1 noch gegen den Beklagten zu 2 zu. Die beanstandeten Äußerungen stellen keine wettbewerbswidrige Herabsetzung der Klägerin als Mitbewerberin im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG aF und § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG dar.

11I. Für den von der Klägerin auf Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch muss die beanstandete Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch im Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig sein; für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur , WRP 2018, 420 Rn. 9 - Energieausweis, mwN). Nach der von der Klägerin beanstandeten Verletzungshandlung vom ist das Lauterkeitsrecht mit Wirkung ab dem durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom (BGBl. I, S. 2158) novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der Tatbestand der Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern, der sich in § 4 Nr. 7 UWG aF und § 4 Nr. 1 UWG wortgleich findet, hat sich in der Sache nicht geändert (vgl. , GRUR 2016, 710 Rn. 35 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf).

12II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen keine hoheitliche Handlung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, sondern eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen (zur Abgrenzung vgl. , GRUR 2018, 196 Rn. 23 ff. = WRP 2018, 186 - Eigenbetrieb Friedhöfe) und die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.

13III. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die beanstandeten Äußerungen erfüllten den Tatbestand der unlauteren Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG aF und § 4 Nr. 1 UWG.

14Nach § 4 Nr. 7 UWG aF handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

151. "Herabsetzung" im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG aF ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; "Verunglimpfung" ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu machen (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf, mwN). Die Beurteilung der Frage, ob die Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an. Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf, mwN).

162. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte zu 2 hätte die beanstandeten Äußerungen für die Beklagte zu 1 in dem Pressegespräch nicht tätigen dürfen, weil sie dem Sachlichkeitsgebot nicht genügten und unlautere Herabsetzungen darstellten. Das ergebe sich allein schon aus den gewählten und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht erlaubten überspitzten Formulierungen. Die Beklagte zu 1 könne sich bei den Äußerungen nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die angegriffenen Äußerungen enthalten keine gegen § 4 Nr. 7 UWG aF verstoßende Herabsetzung der Klägerin. Das ergibt die erforderliche umfassende Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit, auf die sich die Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts berufen können.

17a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend von einem besonderen Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot ausgegangen, dem die Beklagte zu 1 bei ihrer Tätigkeit grundsätzlich unterliegt. Mit Blick auf die Doppelstellung der Beklagten zu 1 als mittelbare Staatsverwaltung und Interessenvertretung kann für sie ein strengerer Maßstab im Rahmen von § 4 Nr. 7 UWG aF gelten. Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen besonderes Vertrauen für sich in Anspruch (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 2.49; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Einf. D Rn. 34 und 36). Der Begriff der "Innung" hat aufgrund der Aufgaben, die Handwerksinnungen bei der Ausbildung und Förderung des handwerklichen Nachwuchses (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 HwO) zukommen, eine positive Bedeutung; in die Fachkompetenz der Innungsverantwortlichen besteht ein hohes Vertrauen. Die Beklagte ist wegen des ihr in ihrer amtlichen Funktion entgegengebrachten Vertrauens deshalb gehalten, Informationen objektiv und sachgerecht zu verbreiten (vgl. , GRUR 1994, 516, 517 = WRP 1994, 506 - Auskunft über Notdienste; Urteil vom - I ZR 176/06, GRUR 2009, 1080 Rn. 18 - Auskunft der IHK, mwN). Dabei ist allerdings danach zu differenzieren, ob eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr vom Staat übertragenen amtlichen Aufgaben tätig wird oder - was gerade bei Innungen möglich ist - gemeinsame berufsständische und wirtschaftliche Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Berufsträgerinnen und Berufsträger wahrnimmt. Ein besonderes Vertrauen ist umso weniger gerechtfertigt, je mehr die Interessenvertretung im Vordergrund steht.

18b) Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagten könnten sich für die beanstandeten Äußerungen nicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen.

19aa) Der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht im Streitfall nicht entgegen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta anzuwenden ist (vgl. u.a., Slg. 2003, I-4989 = AfP 2004, 243 Rn. 68 - Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 45 - Im Immobiliensumpf, mwN). Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das deutsche Recht um (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 45 - Im Immobiliensumpf, mwN).

20bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der persönliche Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei nicht eröffnet, die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 bei seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1 könnten sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die Beklagten ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit in dem hier maßgeblichen Zusammenhang seinem "Wesen nach" im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG anwendbar.

21(1) Die Grundrechte sollen in erster Linie die Freiheitssphäre der Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen und ihnen insoweit zugleich die Voraussetzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern. Von diesem Ausgangspunkt her ist auch Art. 19 Abs. 3 GG auszulegen und anzuwenden.

22Danach rechtfertigt sich eine Einbeziehung von juristischen Personen in den persönlichen Schutzbereich der Grundrechte nur, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen sind, und insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll oder erforderlich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 21, 362, 369; 68, 193, 206; BVerfG, NVwZ 1994, 262).

23Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die üblicherweise öffentliche Aufgaben wahrnehmen, können danach zumeist keinen Grundrechtsschutz gegen staatliches Handeln beanspruchen (vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 262). Ausschlaggebend dafür ist aber nicht die Rechtsform als solche. Maßgebend ist vielmehr, ob und inwieweit in der Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts eine Sach- und Rechtslage Ausdruck findet, welche nach dem "Wesen" der Grundrechte deren Anwendung auf juristische Personen entgegensteht. Dabei kommt es namentlich auf die Funktion an, in der eine juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird. Besteht diese Funktion in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so ist die juristische Person zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 68, 193, 207 f.; 70, 1, 15; 75, 192, 197; Burghart in Leibholz/Rinck Art. 19 Rn. 117).

24(2) Innungen sind Organisationen, die aus den Zünften entstanden und maßgeblich vom Grundsatz der Freiwilligkeit sowohl ihrer Gründung als auch des Beitritts zu ihnen bestimmt sind (vgl. Badura/Kormann, GewArch 2005, 99, 103 f.). Die Innungen beruhen im Gegensatz zu den Kammern (vgl. § 90 HwO; § 2 IHKG) nicht auf einer Zwangsmitgliedschaft (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 HwO). Ihre Form ist ihr allerdings vom Staat vorgegeben (§ 53 Satz 1 HwO; vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 262, 262 f.; Remmert in Maunz/Dürig, GG, Stand: Mai 2009, Art. 19 Abs. 3 Rn. 55 mwN). Innerhalb des vom Staat vorgegebenen Rahmens kann die Innung aber grundsätzlich auch grundrechtlich geschützte Aktivitäten entwickeln (vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 262, 263). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Grundrechtsfähigkeit von der Funktion abhängt, für die die Innung Grundrechtsschutz beansprucht (vgl. BVerfGE 68, 193, 209; BVerfG, NVwZ 1994, 262). Die "Doppelnatur" von Berufsverbänden in der - atypischen (vgl. Remmert in Maunz/Dürig aaO Art. 19 Abs. 3 Rn. 55 mwN) - Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts führt dazu, dass Grundrechtsfähigkeit in Betracht kommt, soweit nicht die Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern die Wahrnehmung der gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der in den Verbänden zusammengeschlossenen Berufsträger betroffen ist (Remmert in Maunz/Dürig aaO; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 15; Baier-Treu in Leisner, BeckOK, HwO, Stand: , § 53 Rn. 12; Günther in Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl., § 53 Rn. 12). Diese "Doppelnatur" spiegelt sich im gesetzlichen Rahmen für die Handwerksinnungen wider (§ 52 Abs. 1 Satz 1, § 54 HwO), der nach Interessenvertretung, Mitgliederförderung und Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung unterscheidet, wobei der Schwerpunkt auf den ersten beiden Aufgaben liegt und die übertragenen staatlichen Aufgaben weniger ins Gewicht fallen (vgl. Badura/Kormann, GewArch 2005, 99, 104).

25(3) Nach diesen Maßstäben können sich sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagte zu 2 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1 bei den streitigen Äußerungen auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen.

26Die vom Berufungsgericht verbotenen Äußerungen betreffen die Beklagte zu 1 nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 HwO. Das Bundesverfassungsgericht zählt nur die Pflichtaufgaben nach § 54 Abs. 1 Satz 2 HwO und die weiteren gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben zu den staatlichen Aufgaben, während es die "sonstigen, freiwilligen Aufgaben im Sinne des § 54 Abs. 2 und 3 HwO" der nichtstaatlichen Interessenvertretung zuordnet (vgl. BVerfGE 68, 193, 210; 70, 1, 20). Die streitgegenständlichen Äußerungen hat der Beklagte zu 2 in Ausübung seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1 offensichtlich zur Förderung der gewerblichen Interessen der überwiegenden Mitglieder der Beklagten zu 1 gemacht. Insofern unterscheidet sich seine Tätigkeit nicht von der eines Geschäftsführers eines privatrechtlich organisierten Berufs- oder Wirtschaftsverbands. Soweit der Beklagte zu 2 sich kritisch über den "verkürzten Versorgungsweg" geäußert hat, hat er zugleich die Interessen der überwiegend in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen niedergelassenen Hörgeräteakustiker wahrgenommen, die vornehmlich eine Hörgeräteversorgung im "klassischen Versorgungsweg" anbieten. Diese Interessenvertretung gehört nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Beklagten zu 1, sondern ist die "Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder" im Sinne der sonstigen, freiwilligen Aufgaben gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 HwO und § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten zu 1. Werden ihr diese Äußerungen untersagt, ist die Beklagte zu 1 dadurch wie jeder andere Berufs- oder Wirtschaftsverband in ihrem grundrechtlich geschützten Bereich der Interessenvertretung betroffen. Ob dabei aus Verbrauchersicht erkennbar ist, dass die Interessenvertretung im Vordergrund steht, ist nicht ausschlaggebend; grundrechtlicher Schutz hängt nicht vom Verbraucherverständnis ab.

27cc) Bei den beanstandeten Aussagen handelt es sich um Äußerungen, die in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen.

28(1) Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst kommerzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt (vgl. BVerfGE 102, 347, 359; , GRUR 2012, 74 Rn. 27 = WRP 2012, 77 - Coaching Newsletter). Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, weil und soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfGE 85, 1, 15; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 27 - Coaching Newsletter).

29Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 247). Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf, mwN). Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darauf an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (vgl. BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 18; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf, mwN).

30(2) Die angegriffenen Äußerungen sind danach vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Es handelt sich um wertende Argumente, die im Rahmen der Debatte des Für und Wider des "verkürzten Versorgungswegs" in dem Presseartikel ausgetauscht werden. Die Aussagen enthalten zwar einen Tatsachenkern, sind aber ganz überwiegend von wertenden Begriffen wie "gut", "schlecht", "kaum möglich", "zu lange", "zu wenig Raum" und mithin auslegungsbedürftigen Formulierungen geprägt. Die von der Klägerin angestrebte Verurteilung zur Unterlassung dieser Äußerungen griffe in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein.

31dd) Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF; , BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf). Eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen setzt deshalb die Feststellung einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs voraus (vgl. BVerfG, GRUR 2002, 455, 456). Bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, unterliegt der Nachweis einer solchen Gefährdung besonderen Anforderungen (vgl. BVerfGE 107, 275, 281). Wegen des nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs der Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter). Eine solche Abwägung kann nur entfallen, wenn sich die herabsetzenden Äußerungen als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen; dann tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 93, 266, 294). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

32ee) Der Begriff der Schmähkritik ist wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen. Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik ist erst dann eine Schmähung, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die persönliche Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Bezieht sich die Äußerung auf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so liegt eine Schmähkritik nur ausnahmsweise vor (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 48 - Im Immobiliensumpf).

33Danach stellen die angegriffenen Äußerungen keine Schmähkritik dar. Die beanstandeten Äußerungen des Beklagten zu 2 sind zwar überspitzt. Die Auseinandersetzung in der Sache steht bei beiden Äußerungen aber ganz offensichtlich im Vordergrund. Das wird insbesondere darin deutlich, dass die Aussagen sachlich begründet werden.

34ff) Die somit im Rahmen von § 4 Nr. 7 UWG aF unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vorzunehmende Abwägung der betroffenen - auch grundrechtlich geschützten - Rechtspositionen führt dazu, dass die Klägerin die von ihr beanstandeten Äußerungen hinnehmen muss.

35(1) Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 1.21; Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass, der Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs sind zu berücksichtigen. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann danach umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für den Adressatenkreis ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Von Bedeutung ist weiter das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 1/18). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob von diesem Grundrecht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 83). Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, sind dabei strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 1.21).

36(2) Diese Güter- und Interessenabwägung führt dazu, dass die beanstandeten Äußerungen nicht als unlauter untersagt werden können.

37Um dem situativen Kontext hinreichend Rechnung zu tragen, sind bei der Abwägung die Umstände zu berücksichtigen, die zu den Äußerungen geführt haben. Die beanstandeten Äußerungen sind Teil eines Presseartikels, der über die Hörgeräteversorgung und in diesem Zusammenhang insbesondere über den "verkürzten Versorgungsweg" berichtet. Der Anstoß für den Beklagten zu 2, sich in einem Interview zum verkürzten Versorgungsweg zu äußern, kam von außen durch die Presse. Die angegriffenen Äußerungen sind in dem Artikel eingebettet in eine umfangreichere Erörterung gesundheitspolitischer Fragen. Der Artikel dient dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, indem er die Vor- und Nachteile des "verkürzten Versorgungswegs" darstellt und Kritiker sowie Befürworter der Versorgungsalternativen zu Wort kommen lässt.

38Soweit die Revisionserwiderung die beanstandeten Äußerungen losgelöst von diesem Kontext lauterkeitsrechtlich beurteilt wissen will, verkennt sie, dass die Äußerungen insbesondere mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht isoliert betrachtet werden dürfen; Anlass und Zusammenhang, in dem sie erfolgt sind, müssen berücksichtigt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf). Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Nr. 7 UWG aF, der in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers und daneben dem Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb dient. Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG aF setzt - anders als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts - voraus, dass die Handlung geeignet ist, die wettbewerblichen Interessen des Mitbewerbers oder der Mitbewerberin auf dem fraglichen Markt zu beeinträchtigen (vgl. , GRUR 2014, 601 Rn. 24 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitteilung, mwN). Wettbewerbliche Interessen der Klägerin als Mitbewerberin können aber nur beeinträchtigt sein, wenn und soweit sie durch die angegriffenen Äußerungen in ihrem Gesamtkontext, also unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Artikels, herabgesetzt wird. Alles andere liefe auf eine künstliche Betrachtungsweise hinaus. Der angesprochene Verkehr nimmt die beanstandeten Äußerungen nicht isoliert, sondern als Teil des Artikels wahr, zumal sie weder im Text noch durch Zwischenüberschriften hervorgehoben sind. Im Übrigen hat die Klägerin selbst nicht die Äußerungen des Beklagten zu 2 gegenüber der Presse, sondern die durch die Presse wiedergegebenen Äußerungen im Artikel als Ganzes zum Gegenstand der Klage gemacht.

39Bei der Abwägung ist freilich auch von Gewicht, dass die Klägerin durch die kritischen Äußerungen des Beklagten zu 2 in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 als Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Beklagte zu 2 als deren Organ bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen zu wahren haben (vgl. , GRUR 1985, 1063, 1064 = WRP 1985, 694 - Landesinnungsmeister). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen insofern allerdings überspannt, als es die beiden Äußerungen ausschließlich aufgrund ihrer Formulierung für herabsetzend erachtet und sie damit vollständig von ihrem Sinngehalt entkoppelt hat. Das wird der im Rahmen von § 4 Nr. 7 UWG aF gebotenen Gesamtabwägung nicht gerecht; erst recht gilt das für eine Abwägung unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

40Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung führt der Umstand, dass das Berufungsgericht im Tatbestand den gesamten Presseartikel wiedergegeben hat und bei der Erörterung der Frage, ob eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt, auf weitere Äußerungen im Presseartikel eingegangen ist, zu keinem anderen Ergebnis. Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der beanstandeten Äußerungen ausdrücklich allein aus den gewählten Formulierungen gefolgert, ohne den Gesamtzusammenhang in den Blick zu nehmen oder eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Außerdem hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, dass der Beklagten zu 1 bei ihrer Tätigkeit als Interessenvertreterin von der Öffentlichkeit weniger Vertrauen entgegengebracht wird, als wenn sie hoheitlich tätig wird; damit einher geht eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots.

41Einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot stellen die angegriffenen Äußerungen danach nicht dar. Sie sind zwar plakativ und haben schlagwortartigen Charakter. Allerdings ist im Gesamtkontext insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2 beide Äußerungen nachvollziehbar und sachlich begründet hat. Das gilt unabhängig von der objektiven Richtigkeit der Begründungen, zumal eine Interessenvertretung durch die Beklagte zu 1 erkennbar im Vordergrund stand. Soweit der Beklagte zu 2 angegeben hat, es werde für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben, hat er dies damit begründet, dass der Arzt nie gelernt habe, ein Hörgerät einzustellen. Die zweite als unlauter beanstandete Äußerung ist im Zusammenhang mit der vom Beklagten zu 2 als wichtig und teilweise längerfristig geboten bezeichneten Nachsorge gefallen. Eine solche Nachsorge ist nach Auffassung des Beklagten zu 2 durch den Arzt wegen langer Wartezeiten, eines falschen Umgangs mit Reklamationen und zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können, kaum möglich. Auch diese Begründung ist zumindest sachlich nachvollziehbar, unabhängig davon, ob sie in jeder Hinsicht zutrifft.

42Die mithin plakative, aber sachlich begründete Kritik stellte unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Beklagten einerseits und der Berufsfreiheit der Klägerin sowie dem Schutz des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG andererseits keine unlautere Herabsetzung der Klägerin dar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es nicht in erster Linie um eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen geht. Die Beklagte zu 1 hat vom Grundrecht der Meinungsfreiheit vielmehr im Zusammenhang mit einer auch die Öffentlichkeit berührenden Frage Gebrauch gemacht. Je mehr aber das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist eine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 83). So liegt es hier. Die, wenn auch überspitzt formulierte, Kritik am "verkürzten Versorgungsweg" ist vom Beklagten zu 2 sachlich begründet worden und eingebettet in einen Artikel, der sowohl Befürworter als auch Gegner dieses Versorgungswegs zu Wort kommen lässt. Darin liegt schon keine Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG aF. Darüber hinaus muss die Beklagte zu 1 als Interessenvertreterin der Hörgeräteakustiker die Möglichkeit haben, sich zu gesundheitspolitischen Fragen zu äußern, die ihre Mitglieder direkt betreffen. Ihre Teilhabe an solchen Auseinandersetzungen darf ihr nicht deswegen erschwert werden, weil ihre Mitglieder sich in dem betreffenden Bereich beruflich und wettbewerblich betätigen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82). Die durch die Äußerungen betroffene Berufsfreiheit der Klägerin führt nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Ihre Grundrechtsbetroffenheit geht nicht über im Wettbewerb zulässige Kritik hinaus und muss deswegen bei einer Abwägung gegenüber dem Grundrecht der Beklagten zu 1 aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zurückstehen.

43C. Da das Berufungsurteil sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es aufzuheben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:010318UIZR264.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 962 Nr. 18
WM 2018 S. 835 Nr. 17
NAAAG-81116