Online-Nachricht - Mittwoch, 25.04.2018

Einkommensteuer | Übernahme von Beiträgen angestellter Rechtsanwälte (FG)

Übernimmt die Arbeitgeberin für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, fällt hierfür Lohnsteuer an (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach durch die Klägerin für eine bei ihr angestellte Rechtsanwältin Arbeitslohn darstellt. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Kostenübernahme sei nicht im privaten, sondern im beruflichen Interesse der Arbeitnehmerin begründet gewesen.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Die übernommenen Aufwendungen stellen Arbeitslohn dar. Die Übernahme hat nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin gelegen.

  • Eine Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs und deckt das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab.

  • Die Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung dient neben dem Schutz der Mandanten auch der unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Nur durch diesen Versicherungsschutz ist eine interessengerechte Mandantenvertretung möglich.

  • Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führt zu Arbeitslohn. Die Anwaltszulassung der Arbeitnehmerin hat zwar auch im betrieblichen Interesse der Klägerin gelegen. Sie ist jedoch auch zwingende Voraussetzung für die selbständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit und kann daher auch im Fall einer beruflichen Veränderung der Anwältin von Vorteil sein.

  • Da die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht für die Sozietät der Klägerin, sondern für jeden Rechtsanwalt einzeln erfolgt, stehen die Kosten für das für die angestellte Rechtsanwältin eingerichtete Postfach in ihrem eigenen beruflichen Interesse.

  • Schließlich stellt auch die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein Arbeitslohn dar. Die Vorteile der Mitgliedschaft, insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der vergünstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten und zu Rabattaktionen wirken sich für die Rechtsanwältin unabhängig von ihrem Anstellungsverhältnis aus.

Hinweis:

Das FG Münster hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Nachricht aktualisiert am : Die Revision ist inzwischen unter dem Az. VI R 11/18 beim BFH anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter April 2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-80836