Online-Nachricht - Dienstag, 03.04.2018

Umsatzsteuer | Steuersatz für Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale (FG)

Die Beratungsleistungen einer Verbraucherzentrale unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (; Rev. anhängig, BFH-Az. V R 4/18).

Sachverhalt: Die Verbraucherzentrale hatte als eingetragener, gemeinnütziger Verein zunächst Einkünfte aus einem von ihr unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 64 AO und Einkünfte aus entgeltlichen Einzelberatungen als Zweckbetrieb gem. § 65 AO erklärt. Nach Erörterungen auf Bund- Länder-Ebene teilte die Finanzbehörde der Klägerin mit, dass die entgeltliche Vertretung von Einzelinteressen einschließlich der individuellen Rechtsberatung durch Verbraucherzentralen nicht in den steuerbegünstigten Bereich als Zweckbetrieb gehöre und entsprechende Umsätze dem regulären Umsatzsteuersatz unterlägen. Verstöße gegen die Trennung der steuerpflichtigen wirtschaftlichen von der steuerbegünstigten Tätigkeit könnten zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Nach Ablauf einer seitens der Behörde gewährten Übergangsfrist stellte die Klägerin ihre Beratungsleistungen mit dem Regelsteuersatz von 19 % in Rechnung und gab entsprechende Voranmeldungen ab.

Die zunächst auf Anfechtung gerichtete und später auf Feststellung umgestellte Klage hatte Erfolg:

  • Die Klägerin hat die entgeltlichen Beratungsleistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht.

  • Sie dienen in ihrer Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen.

  • Nur durch die Erbringung von Einzelberatungen kann die Klägerin ihren begünstigten Zweck der Verbraucherberatung erfüllen. Daher ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

Hinweis:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sich die Frage, ob die Klägerin ihr Begehren zulässigerweise im Wege der – grundsätzlich subsidiären – Feststellungsklage (anstatt einer Anfechtung) geltend machen kann. Dies hat das Gericht bejaht. Ausnahmsweise gewährt die Feststellungklage weitergehenden Rechtsschutz hinsichtlich der Festlegung des Steuersatzes und der Frage des möglichen Verlustes der Gemeinnützigkeit.

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 1/2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-79992