BGH Beschluss v. - 4 StR 572/16

Subventionsbetrug: Unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen durch Verschleierung von Scheingeschäften

Gesetze: § 264 Abs 8 Nr 2 StGB, § 4 Abs 1 S 1 SubvG

Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 13 KLs 4/15

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte K.     wegen Subventionsbetrugs in neun Fällen, den Angeklagten B.   wegen Subventionsbetrugs und wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren (Angeklagte K.     ) und zwei Jahren (Angeklagter B.   ) verurteilt, von denen jeweils sechs Monate als vollstreckt gelten. Die Vollstreckung der Strafe gegen den Angeklagten B.   hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind.

2Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3Der ergänzenden Erörterung bedarf nur Folgendes:

41. Die Feststellungen des Landgerichts tragen in allen Fällen den Schuldspruch wegen Subventionsbetrugs bzw. - hinsichtlich des Angeklagten B.   in den Fällen III.4 b, 5 und 6 der Urteilsgründe - wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug.

5Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei den von den Angeklagten oder unter ihrer Mitwirkung von den gesondert verfolgten Beteiligten beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zum Nachweis der förderfähigen Qualifizierungsmaßnahmen eingereichten Schulungsverträgen um Scheingeschäfte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG, § 117 Abs. 1 BGB handelte. Mit ihren das Vorliegen bloßer Scheingeschäfte verschleiernden Angaben im Rahmen der Beantragung der Förderung machten die für die Subventionsnehmer auftretenden Beteiligten jeweils unrichtige Angaben über nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB subventionserhebliche Tatsachen.

6a) Da die beantragten und vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt in allen Fällen bewilligten Förderungen nach den Feststellungen auch aus Haushaltsmitteln des Landes Sachsen-Anhalt gewährt wurden, ergibt sich die Subventionserheblichkeit der die Scheingeschäfte verschleiernden Angaben nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB aus dem über § 1 SubvG des Landes Sachsen-Anhalt anwendbaren § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG (vgl. , BGHSt 59, 244, 249 f.). Diese Vorschrift enthält ein Verbot der Subventionierung von Scheingeschäften mit der Folge, dass die Bewilligung und Gewährung von Subventionen im Sinne des § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB vom Nichtvorliegen eines bloßen Scheingeschäfts gesetzlich abhängig ist.

7Die sich damit aus § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ergebende Subventionserheblichkeit wird auch durch den Umstand, dass die Bewilligung der beantragten Förderungen auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift erfolgte und die Gewährung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt stand (vgl. , BGHSt 44, 233, 241; Beschluss vom - 5 StR 61/10, BGHR StGB § 264 Abs. 8 Subventionserhebliche Tatsache 2), nicht in Frage gestellt. Denn das Nichtvorliegen eines bloßen Scheingeschäfts stellt nach der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG eine zwingende Voraussetzung der Subventionierung dar, die dem Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörde vorgelagert ist (vgl. , aaO).

8b) Ob sich die Subventionserheblichkeit der Tatsache eines bloßen Scheingeschäfts nach § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB angesichts der teils aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gewährten Förderungen darüber hinaus auch aus Europäischem Recht begründen lässt, kann der Senat offenlassen. Ein mit § 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG vergleichbares Verbot der Subventionierung bloßer Scheingeschäfte könnte sich aus der Vorschrift des Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Abl. L 312/1) ergeben (vgl. Tiedemann in LK, 12. Aufl., § 264 Rn. 12; Saliger in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 264 Rn. 25; Halla-Heißen, Subventionsbetrug bei Agrarexporten, 2004, S. 205 ff.; Martens, Subventionskriminalität zum Nachteil der Europäischen Gemeinschaften, 2001, S. 122 ff.), deren Auslegung im Einzelnen aber allein dem Europäischen Gerichtshof obliegt. Im Schrifttum wird ferner die Ansicht vertreten, die Unerheblichkeit von Scheingeschäften für die Gewährung europarechtlicher Subventionen folge aus einem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundsatz (vgl. Tiedemann, aaO, Rn. 124 und NJW 1990, 2226, 2230; Martens, aaO, S. 124; Haller-Heißen, aaO, S. 207; Reisner, Die Strafbarkeit von Schein- und Umgehungshandlungen in der EG, 1995, S. 289 f.). Der Senat hätte indes Bedenken, ob ein ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsatz den Anforderungen des in § 264 Abs. 8 StGB normierten formalen Begriffs der Subventionserheblichkeit genügen könnte.

92. Dass die Strafkammer sich bei der Strafzumessung an der Höhe der von den Beteiligten vorsätzlich unberechtigt erlangten Fördergelder orientiert hat, begegnet unbeschadet des Umstands, dass die Förderungen auch aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gewährt wurden, keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich um schuldhaft verursachte Tatfolgen, die straferschwerend Berücksichtigung finden dürfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:111017B4STR572.16.0

Fundstelle(n):
FAAAG-79815