BGH Beschluss v. - 2 StR 416/16

Untreue: Vermögensnachteil eines Bankhauses bei Darlehensgewährung und Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft

Gesetze: § 266 StGB

Instanzenzug: Az: 84 Ss 6/16nachgehend Az: 2 StR 416/16 Urteilnachgehend Az: 2 StR 416/16 Urteil

Tenor

1. Dem Angeklagten   K.   wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revisionen der Angeklagten   K.  ,   O.     , J.   und P.   gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom bemerkt der Senat:
Der Generalbundesanwalt hat auf die zunächst nicht näher begründeten Sachrügen zu den durch die Taten entstandenen Vermögensnachteilen nach Erwägungen zu Fall 1 der Urteilsgründe (Fall "A.    ") zu Fall 2 der Urteilsgründe (Fall "B.         “) lediglich ausgeführt, dass auch gegen die Bestimmung des Vermögensnachteils im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft F.                  GbR aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern sei. Dieses zutreffende Ergebnis beruht darauf, dass das Landgericht sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung dahin gebildet hat, die Rückführung der Darlehensvaluten der Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft F.                GbR und die anteilige Begleichung offener Forderungen gegen die GbR hätten zu einem Abfluss von 117,9 Mio. € bei der S.          KG aA geführt, während der sich aus dem anteiligen Fertigstellungswert des Objektes ergebende Wert der ihr zugeflossenen Gesellschaftsanteile allenfalls etwa 94,4 Mio. € betragen habe. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass die Strafkammer sich angesichts des Wissens der Angeklagten um eine fehlende Verkehrswertermittlung sowie der auch das Wissenselement umfassenden Geständnisse der Angeklagten   K.   und   O.    davon überzeugt hat, dass diese um die nicht nachgewiesene Dritt- und Eigenverwendungsfähigkeit wussten und den vorgenannten Schaden - auch in der konkreten Höhe - jedenfalls billigend in Kauf nahmen.
Die nach den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom zur Akte gereichten Stellungnahmen der Verteidigung rechtfertigen keine andere Bewertung. Dies gilt auch für die sonstigen, nach diesem Zeitpunkt vorgebrachten Einzelangriffe der Revisionen. Durch diese wird ein durchgreifender Rechtsfehler nicht aufgezeigt, so dass zu weitergehenden Ausführungen kein Anlass besteht (st. Rspr.; vgl. aus neuerer Zeit etwa , NJW 2014, 2563, 2564; , NStZ-RR 2016, 251, 252 jeweils mwN).
Schäfer          
      
Krehl          
      
Eschelbach
      
Zeng          
      
Schmidt          
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR416.16.0

Fundstelle(n):
WM 2018 S. 561 Nr. 12
QAAAG-79807