BGH Beschluss v. - V ZB 64/17

Abschiebungshaft: Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen die Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft anordnenden Beschluss

Gesetze: § 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 Nr 3 FamFG, § 70 Abs 3 S 3 FamFG

Instanzenzug: LG Arnsberg Az: I-5 T 63/17vorgehend AG Meschede Az: 4 XIV (B) 2/17

Gründe

I.

1Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom abgelehnt und der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Am wurde der Betroffene vorläufig festgenommen.

2Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung bis zum angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den - zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen - Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Mit der von dem Landgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde, diesen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Betroffenen nebst dem damit verbundenen Feststellungsantrag zu verwerfen.

II.

3Nach Ansicht des Beschwerdegerichts durfte Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen mangels Vorliegens eines zulässigen Haftantrages nicht angeordnet werden.

III.

41. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 FamFG liegen nicht vor, weil sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist.

52. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB64.17.0

Fundstelle(n):
FAAAG-79452