Online-Nachricht - Donnerstag, 22.03.2018

Bewertung | Gemeiner Wert von Erfindungen oder Urheberrechten (BayLfSt)

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat den Kapitalisierungszinssatz für Erwerbe im Jahr 2018 bekannt gegeben ().

Hintergrund: Der gemeine Wert von Erfindungen oder Urheberrechten, die in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen sind, wird in der Weise ermittelt, dass der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert wird, soweit keine anderen geeigneten Bewertungsgrundlagen vorhanden sind. Hierfür sind die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lizenznehmer maßgeblich. Ist keine feste Lizenzgebühr vereinbart und die Vertragsdauer unbestimmt, kann auf die letzte vor dem Besteuerungszeitpunkt gezahlte Lizenzgebühr und eine Laufzeit von acht Jahren abgestellt werden. Der Kapitalisierung ist der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der jeweils maßgebende Kapitalisierungszinssatz nach § 203 Absatz 1 BewG (> R B 203) angewendet wird (R B 9.2 ErbStR).

Hierzu führt das BayLfSt weiter aus:

  • Mit hat das BMF für das Jahr 2018 einen Basiszins von 0,87 Prozent bekanntgegeben.

  • Unter Einbeziehung des Zuschlags von 4,5 Prozent ergibt sich für Erwerbe mit einer Steuerentstehung ab dem ein Kapitalisierungszinssatz von 5,37 Prozent.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-79110