Online-Nachricht - Dienstag, 20.03.2018

Zivilrecht | Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden (BGH)

Der BGH hat zur Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltenen Klausel über die Aufrechnung von Forderungen entschieden ().

Sachverhalt und Prozessverlauf: Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen folgende Klausel, welche die beklagte Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet:
"Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."

Der Kläger begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Während das LG der Klage stattgegeben hatte, hatte das OLG sie abgewiesen.

Der BGH führte hierzu folgendes aus:

  • Die angefochtene Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und hält dieser nicht stand.

  • Denn nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB -und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB - soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

  • Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers.

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

  • Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 58/2018 v. 20.03.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-78778