Online-Nachricht - Dienstag, 20.03.2018

Tabaksteuer | Steuerrechtliche Behandlung von Wasserpfeifentabak (hib)

Sogenannte Shisha-Bars können Kleinverkaufspackungen mit Wasserpfeifentabak an ihre Kunden abgeben und damit beim Betrieb der Bars das geltende Tabaksteuerrecht einhalten. Die Bundesregierung widerspricht in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/1152) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/865) der Einschätzung, Wasserpfeifentabak könne in den Bars oft nur in loser Form abgegeben werden und werde häufig auch mit anderen Stoffen zur Erzeugung unterschiedlicher Geschmacksrichtungen gemischt.

Hintergrund: Der Betrieb von Wasserpfeifen-Cafés bzw. Shisha-Bars ist in Deutschland grundsätzlich ohne besondere Erlaubnis möglich. Der hier zum Konsum angebotene Wasserpfeifentabak unterfällt der Tabaksteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) (vgl. ). Medienberichten zufolge ist das Geschäftsmodell von Shisha-Bars mit den derzeitigen steuerrechtlichen Bestimmungen jedoch schwer vereinbar.

Hierzu wird u.a. ausgeführt:

  • Die pauschale Aussage, dass der Betrieb so genannter „Shisha-Bars“ in Deutschland tabaksteuerrechtlich kaum möglich sei, entspricht nicht der Haltung der Bundesregierung. „Shisha-Bars“ können Kleinverkaufspackungen mit einem Inhalt ab 15 g oder einem Mehrfachen dieser Menge rechtskonform beziehen. Somit können „Shisha-Bars“ bei Abgabe dieser Kleinverkaufspackungen zum Kleinverkaufspreis an Endverbraucher im Einklang mit dem geltenden Tabaksteuerrecht betrieben werden.

  • Aus Sicht der Bundesregierung besteht mit Blick auf den in § 16 Absatz 1 TabStG geregelten Verpackungszwang kein Handlungsbedarf vor dem Hintergrund des Geschäftsmodells von „Shisha-Bars“.

  • Die Aufnahme einer Ausnahme vom Verpackungszwang für die Abgabe von Rauchtabak in „Shisha-Bars“ ist aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich.

  • Das Geschäftsmodell einer „Shisha-Bar“ begründet nach Auffassung der Bundesregierung regelmäßig keinen dem Anwendungsbereich von § 31 Absatz 2 TabStV unterliegenden Fall einer unbilligen Härte.

Quelle: hib - heute im Bundestag Nr. 169 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-78703