Online-Nachricht - Donnerstag, 15.03.2018

Verwaltungsrecht | Auskunftspflicht zu Berliner Ferienwohnungen (VG)

Internetportale müssen dem Land Berlin anonyme Inserate zu Ferienwohnungen offenlegen. Die deutsche Niederlassung einer weltweiten Online-Plattform ist allerdings die falsche Adressatin eines Auskunftsverlangens ( VG 6 K 676.17; Berufung zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft einer Plattform zur Vermittlung von Unterkünften. Dort bietet ein Gastgeber anonym eine Zweiraumwohnung in Prenzlauer Berg für 50 Euro pro Person und Nacht an. Das Bezirksamt Pankow von Berlin verlangte von der Klägerin, u.a. den Namen des Vermieters sowie die abgerechneten Gebühren für näher bezeichnete Gäste zu nennen.

Gegen das für sofort vollziehbar erklärte Auskunftsverlangen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Sie habe keine Entscheidungsgewalt über die Inhalte der Plattform und die Auskunftspflicht treffe nur den Diensteanbietern nach dem Telemediengesetz. Das Verwaltungsgericht Berlin gab ihrem Antrag statt. Das Land Berlin legte gegen diesen Beschluss keine Beschwerde ein, wies jedoch den Widerspruch der Klägerin zurück. Diese sei als niedergelassener Diensteanbieter zur Auskunft verpflichtet, weil sie den Internetdienst für den deutschsprachigen Markt fördere.

Die hiergegen erhobene Klage hatte vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin Erfolg:

  • Zwar darf der Bezirk auf der Grundlage des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum Auskunft von Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes verlangen.

  • Auch gibt das Inserat Anlass für ein Auskunftsverlangen, weil auch die tageweise Vermietung der Hauptwohnung während der eigenen Abwesenheit genehmigungsbedürftig ist. Andere Aufklärungsmöglichkeiten hat das Bezirksamt nicht.

  • Die Klägerin ist jedoch die falsche Adressatin der Auskunftsverfügung. Nur der Betreiber der Plattform ist Diensteanbieter. Dies ist nicht die Klägerin, sondern ihre in Irland ansässige Muttergesellschaft. Nur diese übt die Kontrolle über die Plattform aus und tritt gegenüber Nutzern in Deutschland als Erbringer des Dienstes auf.

  • Eine gesonderte Plattform der Klägerin für den deutschen Markt gibt es nicht. Jedenfalls befindet sich der innerhalb des europäischen Binnenmarkts maßgebliche Mittelpunkt der Tätigkeiten bei der irischen Hauptniederlassung.

Hinweis:

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-78357