Online-Nachricht - Mittwoch, 28.02.2018

Umwandlungssteuer | Verlustverrechnung bei unterjähriger Abspaltung, § 15 Abs. 3 UmwStG (BMF)

Das BMF hat sein (BStBl I 2011 S. 1314) im Hinblick auf sein überarbeitetes Schreiben zu § 8c KStG v. (BStBl I 2017 S. 1645) angepasst ( :001).

Die Randnummern 15.41 und 23.03 des (BStBl I Seite 1314) werden wie folgt geändert:

15.41 In Abspaltungsfällen verringern sich bei der übertragenden Körperschaft verrechenbare Verluste, ein verbleibender Verlustvortrag, nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag sowie ein EBITDA-Vortrag. Nach § 15 Absatz 3 UmwStG erfolgt die Kürzung in dem Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht. In der Regel entspricht das Verhältnis der gemeinen Werte dem Spaltungsschlüssel.

Erfolgt die Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag, gelten die Grundsätze in dem BStBl I S. 1645, Rn. 33 bis Rn. 38, entsprechend. Rn. 37 des BStBl I S. 1645, ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Abspaltung auf einen unterjährigen steuerlichen Übertragungsstichtag bei einem Organträger das zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugerechnete negative Organeinkommen einer Organgesellschaft nicht der Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Absatz 3 UmwStG unterliegt.

23.03 Wegen der Anwendung von § 8c KStG auf nicht genutzte Verluste und den Zinsvortrag der übernehmenden Gesellschaft vgl. BStBl I S. 1645, und vom , BStBl I S. 718.“

Hinweis:

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-77158