BFH Urteil v. - IX R 61/01

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), die als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, bewohnen ein Einfamilienhaus und sind außerdem Eigentümer eines Wohngebäudes mit drei Wohnungen, von denen zwei dauervermietet sind und eine ab Mitte des Streitjahres als Ferienwohnung genutzt wird. Die Kläger erklärten Einnahmen aus den Dauermietverhältnissen von 20 820 DM und aus der Vermietung der Ferienwohnung von 845 DM sowie Werbungskosten für das gesamte Mietwohngebäude von insgesamt rd. 40 000 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) ermittelte die auf die Ferienwohnung entfallenden Werbungskosten mit 12 414 DM, ging von 14 Vermietungstagen aus und ließ für die Ferienwohnung nur einen Betrag von 965 DM zum Abzug als Werbungskosten zu.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der die Kläger unter anderem vortrugen, sie hätten die Ferienwohnung zu keinem Zeitpunkt im Streitjahr genutzt, wies das Finanzgericht (FG) unter Hinweis auf die (BFHE 165, 92, BStBl II 1992, 27) und vom IX R 7/85 (BFHE 165, 67, BStBl II 1992, 24) ab. Den Klägern habe die Ferienwohnung zur jederzeitigen Selbstnutzung zur Verfügung gestanden. Sie hätten nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass sie die Absicht gehabt hätten, die Wohnung durchgängig zu vermieten. Ob die Kläger die Wohnung tatsächlich selbst genutzt hätten, sei unerheblich; es sei auf die Möglichkeit der Selbstnutzung abzustellen.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Die Kläger beantragen, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die beantragten Werbungskosten in voller Höhe anzuerkennen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das FG hat zu Unrecht allein wegen der Möglichkeit der Selbstnutzung die Leerstandszeiten der Selbstnutzung zugerechnet. Im Übrigen reichen die bisherigen Feststellungen des FG nicht aus, um in der Revisionsinstanz abschließend über die zutreffende Zurechnung der auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen und damit die Aufteilung der Werbungskosten sowie darüber zu entscheiden, ob die Kläger die Ferienwohnung mit Überschusserzielungsabsicht vermietet haben.

1. Bei der Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen. Kennzeichnend für die Einkunftsarten ist, wie der Große Senat des (BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (1)) ausgeführt hat, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen.

a) Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung folgt hieraus, dass eine Vermietungstätigkeit nur dann dieser Einkunftsart zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (z.B. , BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2.); nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (Beschluss in BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (2)). Die Überschusserzielungsabsicht kann erst nachträglich einsetzen und auch wieder wegfallen (, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774, m.w.N.).

b) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771). Dieser Grundsatz gilt auch beim Vermieten von Ferienwohnungen, wenn diese von den Steuerpflichtigen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (z.B. , BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705, m.w.N.). Dies gilt —wie der Senat in seinem Urteil vom IX R 97/00 (BFHE 197, 151) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat— auch dann, wenn die Steuerpflichtigen —wie im Streitfall— die Ferienwohnung in Eigenregie und nicht durch Einschalten eines Dritten vermieten. Nicht zur Selbstnutzung zählen kurzfristige Aufenthalte in der Ferienwohnung, die durch die Vermietung oder die Beseitigung von Schäden veranlasst sind.

Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet und im Übrigen hierfür bereitgehalten, sind auch die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.

Ob die Ferienwohnung ohne jegliche Selbstnutzung dauernd zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist, hat das FG nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Die Steuerpflichtigen tragen insoweit die Feststellungslast (BFH-Urteil in BFHE 197, 151).

c) Dagegen sind bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Kosten entsprechend aufzuteilen. Die Frage, ob die Steuerpflichtigen mit oder ohne Überschusserzielungsabsicht vermietet haben, ist dann anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe des Urteils in BFHE 197, 151.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das FG hat nach der früheren, nunmehr aufgegebenen Rechtsprechung des BFH allein die Möglichkeit der Selbstnutzung für entscheidend gehalten und das Vorbringen der Kläger, sie hätten die Ferienwohnung zu keinem Zeitpunkt selbst genutzt, eine Selbstnutzung komme für sie nicht in Betracht, als unerheblich angesehen und dazu keine Feststellungen getroffen. Ferner hat das FG ausgeführt, die Kläger hätten nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass sie die Wohnung durchgängig hätten vermieten wollen, sie hätten nur geringe Werbemaßnahmen unternommen, diese seien nicht ausreichend gewesen, hierauf deute die äußerst geringe Vermietungszeit von nur 14 Tagen hin. Diese tatsächliche Würdigung bindet den Senat nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO, weil sie auf unzutreffenden Voraussetzungen beruht; dies ist ein Rechtsfehler. Der Schluss des FG setzt nämlich voraus, dass bei anderen geeigneteren Werbemaßnahmen eine längere Vermietungsdauer erreichbar gewesen wäre. Eine Begründung dazu fehlt. Allein aus der Zahl der Vermietungstage lässt sich kein allgemeingültiger Erfahrungssatz ableiten, dass die Vermietungstätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist und die Steuerpflichtigen die Wohnung auch selbst nutzen (BFH-Urteil in BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705, unter II. 2.). Im Übrigen entspricht die Beweiswürdigung des FG nicht dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hätte für die Beurteilung, ob die Kläger die Wohnung zum dauernden Vermieten bereit gehalten haben, auch die Entwicklung in den Folgejahren berücksichtigen müssen, in denen die Kläger nach ihrem Vortrag deutlich höhere Vermietungszeiten erreicht haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1442 Nr. 11
ZAAAA-69055