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BPatG Urteil v. - 4 Ni 82/08 (EU)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

Tatbestand

Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 165 284 (Streitpatent), das auf die internationale Anmeldung mit der Veröffentlichungsnummer WO 00/59676 (hier vorgelegt als Anlage NK3) zurückgeht und am 10. März 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 199 15 412 A1 (Anlage NK2) vom 6. April 1999 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 500 01 171 geführt. Es betrifft eine Vorrichtung zum Spannen von Werkzeugen und umfasst 24 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 lautet:

Fundstelle(n):
XAAAG-73552

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BPatG, Urteil v. 26.01.2010 - 4 Ni 82/08 (EU)

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