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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 15 | Organschaft: Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Eintragung durch Registergericht

Wird eine körperschaftsteuerliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde oder eines Gerichts – hier des Registergerichts – beruhen sollte.

Auf eine Steuerfalle möchten wir Sie nun aufmerksam machen.

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft war infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst im Jahr nach der eigentlich rechtzeitigen Anmeldung steuerlich wirksam geworden. Das Registergericht hatte geschludert. Der Bundesfinanzhof kannte dennoch kein Pardon. Die Richter des I. Senats des BFH sahen in dem Vorgang keine sachliche Unbilligkeit. Und zwar ausdrücklich auch dann nicht, wenn die verzögerte Eintragung auf dem Fehlverhalten einer Behörde beruht – oder wie im Streitfall eines Gerichts.

Das Versagen einer Behörde oder eines Gerichts ist nicht unbillig. – So lässt sich das Urteil in einem Satz zusammenfassen. Der BFH...

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