AWV § 48

Kapitel 4: Sonstiger Güterverkehr

Abschnitt 2: Handels- und Vermittlungsgeschäfte

§ 48 Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte

1Wer für Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine Internationale Einfuhrbescheinigung oder eine Wareneingangsbescheinigung benötigt, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. 2§ 30 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Bestimmungsland nachzuweisen ist.

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KAAAG-73325