AWV § 36

Kapitel 3: Einfuhr

Abschnitt 2: Einfuhrabfertigung

§ 36 Vorherige Einfuhrüberwachung

(1) 1Unterliegt die Einfuhr einer Ware auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union der Überwachung, so wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr auf Antrag ein Überwachungsdokument auf einem Einfuhrdokument nach den Rechtsakten der Europäischen Union erteilt. 2Das Einfuhrdokument ist in der gesamten Union gültig.

(2) 1Antragsberechtigt ist nur der Einführer. 2In seinem Antrag auf Erteilung des Überwachungsdokuments macht er die Angaben, die in dem Rechtsakt der Europäischen Union festgelegt sind. 3Verschiedenartige Waren, verschiedene Einkaufsländer oder verschiedene Ursprungsländer dürfen nicht in einem Antrag zusammengefasst werden.

(3) 1Zuständig für die Ausstellung des Überwachungsdokuments ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 2Es legt durch Allgemeinverfügung die Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwendung des Überwachungsdokuments in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fest und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.

(4) 1Zum Zweck der Einfuhrüberwachung nach Absatz 1 kann in der Ausschreibung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 festgelegt werden, dass anstelle des Überwachungsdokuments die Einfuhrgenehmigung vorzulegen ist. 2Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) trägt im Überwachungsdokument die folgenden Angaben ein:

  1. das Datum, bis zu dem das Überwachungsdokument zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, und

  2. den Prozentsatz, bis zu dem

    1. eine Überschreitung des Preises je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wurde, zulässig ist oder

    2. eine Überschreitung des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung zulässig ist.

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KAAAG-73325