AWV § 14

Kapitel 2: Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland

Abschnitt 2: Verfahrens- und Meldevorschriften

Unterabschnitt 1: Ausfuhr und Wiederausfuhr

§ 14 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung [1]

(1) Zur Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr können die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel verlangen.

(2) 1Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Waren nicht gemäß § 12 gestellt und angemeldet worden sind. 2In diesen Fällen verweigert bei Versand durch einen Postbetreiber die Poststelle oder bei Versand durch ein Unternehmen des Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme der Waren.

(3) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausfuhrzollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort gemäß § 12 Absatz 4 vor Ablauf der im Antrag nach § 12 Absatz 4 angegeben Zeit entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.

(4) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAG-73325

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. der VO v. (BAnz AT 23.12.2016 V1) mit Wirkung v. .